Ratgeber · Mahnbescheid & Inkasso

Unberechtigte Inkassoforderung: richtig reagieren

Nicht jede Inkassoforderung ist berechtigt, und manche stammt nicht einmal von einem echten Inkassounternehmen. Wer weiß, wie er reagieren sollte, kann unberechtigte Forderungen abwehren, ohne sich unnötig unter Druck setzen zu lassen.

Frist: 2 Wochen ab ZustellungAktualisiert 23.10.2026

Typische unberechtigte Forderungen

Unberechtigte Inkassoforderungen haben unterschiedliche Ursachen. Häufig geht es um:

  • untergeschobene Abos oder Verträge, die nie wirksam geschlossen wurden
  • Forderungen nach wirksamem Widerruf oder fristgerechter Kündigung
  • bereits bezahlte Rechnungen, die beim Gläubiger nicht verbucht wurden
  • Identitätsmissbrauch, bei dem jemand unter Ihrem Namen bestellt hat
  • verjährte Forderungen, die Jahre später wieder auftauchen
  • gefälschte Inkassoschreiben, die per E-Mail mit Zahlungslink verschickt werden

Bei gefälschten Schreiben fehlt meist eine nachvollziehbare Forderung, das Unternehmen ist nicht im Rechtsdienstleistungsregister zu finden oder das Schreiben enthält einen Anhang oder Link, den Sie öffnen sollen. Öffnen Sie in solchen Fällen keine Anhänge und zahlen Sie nicht.

Erst prüfen, dann reagieren

Bevor Sie zahlen oder widersprechen, sollten Sie die Forderung sorgfältig prüfen. Fragen Sie sich: Kenne ich den ursprünglichen Gläubiger? Gibt es einen Vertrag, eine Bestellung oder eine Rechnung? Habe ich bereits gezahlt, widerrufen oder gekündigt? Seit wann ist die Forderung offen?

Inkassounternehmen müssen Ihnen nach § 13a RDG unter anderem den Auftraggeber, den Forderungsgrund und eine Aufstellung der Kosten mitteilen. Fehlen diese Angaben, können Sie sie schriftlich anfordern. Bis zur Klärung sollten Sie keine Zahlung leisten und auch keine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, denn diese kann als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden.

Hilfreich ist es, alle Unterlagen zur Forderung zu sammeln: Bestellbestätigungen, Kündigungs- oder Widerrufsschreiben, Kontoauszüge mit Zahlungen und den gesamten Schriftverkehr mit dem ursprünglichen Gläubiger. Je besser Sie Ihre Position belegen können, desto leichter lässt sich die Forderung abwehren. Notieren Sie außerdem, wann Sie welches Schreiben erhalten und wann Sie reagiert haben.

Der Forderung schriftlich widersprechen

Gegen ein Inkassoschreiben gibt es keinen förmlichen Rechtsbehelf und keine gesetzliche Frist. Trotzdem ist ein schriftlicher Widerspruch sinnvoll. Er dokumentiert, dass Sie die Forderung bestreiten. Das ist aus zwei Gründen wichtig: Ein Inkassounternehmen darf bestrittene Forderungen nicht ohne Weiteres an eine Auskunftei melden, und Sie können später belegen, dass Sie sich rechtzeitig gewehrt haben.

Der Widerspruch sollte kurz und sachlich sein: Bezeichnen Sie die Forderung mit Aktenzeichen, erklären Sie, dass Sie sie bestreiten, und nennen Sie, wenn möglich, den Grund. Senden Sie das Schreiben nachweisbar, zum Beispiel per Einschreiben. Ein Muster finden Sie in unserem Musterartikel.

Schufa-Eintrag und Auskunfteien

Viele Betroffene zahlen aus Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag. Für eine Meldung an eine Auskunftei gelten aber datenschutzrechtliche Voraussetzungen. Eine bestrittene Forderung darf grundsätzlich nicht gemeldet werden, solange sie nicht etwa durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid festgestellt ist. Wer einer Forderung schriftlich widersprochen hat, ist daher besser geschützt.

Wurde trotz Widerspruch ein Eintrag vorgenommen, können Sie bei der Auskunftei eine Selbstauskunft anfordern und die Löschung oder Berichtigung verlangen. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab, eine Partnerkanzlei kann dies prüfen.

Wenn ein Mahnbescheid folgt

Manche Gläubiger beantragen nach einem Widerspruch gegen das Inkassoschreiben einen gerichtlichen Mahnbescheid. Spätestens dann müssen Sie handeln: Gegen den Mahnbescheid sollten Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Mahngericht Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch gegenüber dem Inkassobüro ersetzt diesen gerichtlichen Widerspruch nicht.

Ein echter Mahnbescheid kommt per förmlicher Zustellung, nicht per E-Mail. Er ist ein amtliches Formular des Mahngerichts und enthält einen Vordruck für den Widerspruch.

Nach Ihrem Widerspruch muss der Gläubiger, wenn er die Forderung weiter verfolgen will, ein streitiges Gerichtsverfahren einleiten und seinen Anspruch begründen. Bei unberechtigten Forderungen geschieht das oft nicht.

Identitätsmissbrauch und untergeschobene Verträge

Wird unter Ihrem Namen bestellt, ohne dass Sie davon wussten, sind Sie grundsätzlich nicht Vertragspartner geworden. Der Händler muss im Streitfall nachweisen, dass Sie die Bestellung tatsächlich aufgegeben haben. Trotzdem sollten Sie aktiv werden, sobald Sie von einer solchen Forderung erfahren:

  • Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und bewahren Sie die Bestätigung auf.
  • Teilen Sie dem Inkassounternehmen und dem ursprünglichen Händler schriftlich mit, dass Sie die Bestellung nicht getätigt haben, und legen Sie, wenn möglich, die Anzeigebestätigung bei.
  • Fordern Sie bei den Auskunfteien eine Selbstauskunft an, um weitere Einträge oder Anfragen zu erkennen.
  • Prüfen Sie Ihre Bankkonten und Kundenkonten bei Online-Händlern auf ungewöhnliche Aktivitäten.

Bei untergeschobenen Verträgen, etwa Abos, die bei einem Gewinnspiel oder einer kostenlosen Testphase angeblich abgeschlossen wurden, kommt es darauf an, ob überhaupt eine wirksame Einigung zustande kam und ob Sie ordnungsgemäß über Kosten und Widerrufsrecht informiert wurden. Bei Bestellungen im Internet muss die Bestellschaltfläche nach § 312j BGB eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, etwa mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Fehlt dieser Hinweis, kommt der Vertrag nicht zustande.

Auch wenn Sie sicher sind, dass Sie nichts schulden, sollten Sie Mahnbescheide nicht ignorieren. Gerade bei Identitätsmissbrauch ist ein Fristversäumnis besonders ärgerlich, weil dann ein Titel gegen eine Person entsteht, die nie etwas bestellt hat.

Bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr geordnet auf. Melden sich nach einem Forderungsverkauf mehrere Inkassounternehmen nacheinander, hilft eine lückenlose Dokumentation, den Überblick zu behalten und gegenüber jedem neuen Absender schnell und einheitlich zu reagieren.

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Häufige Fragen

Muss ich auf ein unberechtigtes Inkassoschreiben antworten?

Eine rechtliche Pflicht besteht nicht. Ein kurzer schriftlicher Widerspruch ist aber empfehlenswert, weil er dokumentiert, dass Sie die Forderung bestreiten. Das kann für einen möglichen Schufa-Eintrag und ein späteres Verfahren wichtig sein. Bei offensichtlich gefälschten E-Mails sollten Sie dagegen nicht antworten und keine Links öffnen.

Darf das Inkassobüro mich bei der Schufa melden?

Eine bestrittene Forderung darf grundsätzlich nicht an eine Auskunftei gemeldet werden, solange sie nicht etwa durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid festgestellt ist. Wer schriftlich widersprochen hat, ist daher besser geschützt. Bei einem falschen Eintrag können Sie Berichtigung oder Löschung verlangen.

Wie erkenne ich ein gefälschtes Inkassoschreiben?

Warnsignale sind fehlende Angaben zum ursprünglichen Gläubiger und zum Forderungsgrund, Zahlungsaufforderungen per E-Mail mit Anhang oder Link, sehr kurze Fristen mit Drohungen und ein Unternehmen, das nicht im Rechtsdienstleistungsregister steht. Prüfen Sie Kontaktdaten immer unabhängig vom Schreiben.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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