Fristenrechner für Einspruch und Widerspruch

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Fristenrechner§§ 187 ff. BGB
Fall mit dieser Frist prüfen

Berücksichtigt Wochenenden und bundesweite Feiertage (§ 193 BGB). Landesfeiertage können das Fristende zusätzlich verschieben. Den vierten Tag der Bekanntgabe verschieben wir vorsichtshalber nicht. Ohne Gewähr.

So werden Fristen berechnet

Der Tag, an dem Ihnen das Schreiben zugeht, wird nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Wochenfrist endet am gleichen Wochentag, eine Monatsfrist am gleichen Kalendertag des Folgemonats (§ 188 BGB). Gibt es diesen Tag nicht, etwa den 31. im April, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 222 ZPO, § 108 AO, § 64 SGG).

Bei Bescheiden, die mit einfacher Post kommen, gilt das Schreiben seit 2025 in vielen Bereichen erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (zum Beispiel § 122 AO, § 37 SGB X). Der Rechner berücksichtigt das, wenn Sie das Datum des Bescheids eintragen.

Wichtig: Die Frist ist nur gewahrt, wenn Ihr Schreiben rechtzeitig bei der Behörde eingeht. Das Absendedatum genügt nicht.

Fristen im Überblick

SchreibenRechtsbehelfFrist
BußgeldbescheidEinspruch2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG)
SteuerbescheidEinspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO); bei Postversand gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO)
Jobcenter-BescheidWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); bei einfachem Brief gilt der 4. Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X)
KrankenkasseWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids der Krankenkasse (§ 84 SGG); bei einfachem Brief gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X)
PflegegradWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids der Pflegekasse (§ 84 SGG); bei einfachem Brief gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X)
GdB-BescheidWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); ein per einfachem Brief versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X)
RentenbescheidWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); ein per einfachem Brief versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X)
Kündigung durch den ArbeitgeberKlage3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG)
Agentur für ArbeitWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); bei einfachem Brief gilt der 4. Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X)
Nebenkosten & MieterhöhungWiderspruch12 Monate ab Zugang der Nebenkostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB)
RundfunkbeitragWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids (§ 70 VwGO); bei einfacher Post gilt der Bescheid nach Landesverwaltungsverfahrensrecht in der Regel am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben
FamilienleistungenWiderspruch1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (Widerspruch: § 84 SGG bzw. § 70 VwGO; Kindergeld-Einspruch: § 355 AO)
Mahnbescheid & InkassoWiderspruch2 Wochen ab Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Versicherung zahlt nichtWiderspruchRegelverjährung 3 Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) – trotzdem zügig handeln
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