Grundvoraussetzung: Verzug
Inkassokosten sind ein Verzugsschaden. Sie müssen sie nur ersetzen, wenn Sie sich mit der Zahlung im Verzug befanden, als das Inkassounternehmen beauftragt wurde. Verzug tritt nach § 286 BGB in der Regel durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin auch ohne Mahnung.
Für Verbraucher gilt zudem: Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, aber nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Fehlt dieser Hinweis und hat der Gläubiger auch nicht gemahnt, können die Inkassokosten unberechtigt sein.
Die erste Mahnung, durch die der Verzug überhaupt erst ausgelöst wird, ist kein erstattungsfähiger Schaden. Kosten dafür muss der Gläubiger selbst tragen.
Die gesetzliche Obergrenze nach RDG und RVG
Nach § 13e RDG kann der Gläubiger Inkassokosten nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen würde. Maßgeblich ist die Geschäftsgebühr, die sich aus dem Gegenstandswert, also der offenen Hauptforderung, und einem Gebührensatz ergibt. Für unbestrittene Forderungen gelten dabei besondere Grenzen (Stand 2026):
| Situation | Zulässiger Gebührensatz |
|---|---|
| Einfacher Fall, insbesondere Zahlung auf die erste Aufforderung | 0,5 |
| Unbestrittene Forderung, Regelfall | bis 0,9 |
| Besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit | über 0,9, bis 1,3 |
Die Wertgebühr beträgt nach § 13 RVG bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 51,50 Euro; bei Forderungen bis 50 Euro gilt für unbestrittene Inkassoforderungen ein abgesenkter Betrag von 31,50 Euro. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro, und gegebenenfalls Umsatzsteuer, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, eine unbestrittene Forderung über 350 Euro wird über ein Inkassounternehmen eingetrieben. Der Gebührenwert liegt in der Stufe bis 500 Euro bei 51,50 Euro.
- Regelfall mit 0,9-Gebühr: 46,35 Euro Gebühr plus 9,27 Euro Auslagenpauschale, zusammen 55,62 Euro netto.
- Einfacher Fall mit 0,5-Gebühr: 25,75 Euro Gebühr plus 5,15 Euro Auslagenpauschale, zusammen 30,90 Euro netto.
Fällt Umsatzsteuer an, erhöhen sich diese Beträge um 19 Prozent. Verlangt ein Inkassounternehmen für eine solche Forderung deutlich mehr, etwa weil eine 1,3-Gebühr ohne Begründung angesetzt wird, sollten Sie die Kosten prüfen lassen. Die Werte beruhen auf der Gebührentabelle in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025.
Bei höheren Forderungen steigen die Gebühren entsprechend der Gebührentabelle. Für eine Hauptforderung zwischen 500 und 1.000 Euro beträgt die Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 93 Euro, sodass eine 0,9-Gebühr rund 83,70 Euro ausmacht, zuzüglich Auslagenpauschale und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Zinsen und Kosten zählen bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht mit; maßgeblich ist die offene Hauptforderung. Ein Inkassounternehmen, das bereits aufgelaufene Kosten in den Gegenstandswert einrechnet, setzt die Gebühren in der Regel zu hoch an.
Kosten, die regelmäßig nicht erstattungsfähig sind
Neben überhöhten Gebühren tauchen in Inkassoschreiben oft Positionen auf, die gar nicht verlangt werden dürfen:
- Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren
- Pauschalen für Aktenanlage oder Datenerfassung
- Kosten für eine Bonitätsprüfung oder Adressermittlung ohne konkreten Anlass
- Doppelte Gebühren, wenn nach dem Inkassounternehmen ein Anwalt beauftragt wird
- Kosten für die erste, verzugsbegründende Mahnung
Auch eine Einigungsgebühr darf nur verlangt werden, wenn tatsächlich eine Vereinbarung, zum Beispiel über Ratenzahlung, zustande gekommen ist. Für Zahlungsvereinbarungen ist sie auf einen geringeren Satz begrenzt. Prüfen Sie daher jede einzelne Position der Forderungsaufstellung.
Informationspflichten des Inkassounternehmens
Inkassounternehmen müssen Verbrauchern nach § 13a RDG bestimmte Informationen klar und verständlich mitteilen. Dazu gehören unter anderem der Name des Auftraggebers, der Forderungsgrund, bei Verträgen der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses, eine Aufstellung von Zinsen und Inkassokosten sowie Angaben dazu, welche Kosten bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung entstehen.
Fehlen diese Angaben, können Sie sie anfordern. Ein fehlerhaftes Schreiben lässt die Forderung zwar nicht automatisch entfallen, ist aber ein Hinweis darauf, dass die Aufstellung genau geprüft werden sollte. Haben Sie Zweifel an der Seriosität, können Sie zudem prüfen, ob das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist.
So gehen Sie gegen überhöhte Inkassokosten vor
Stellen Sie fest, dass die geforderten Inkassokosten zu hoch sind, sollten Sie die Gesamtforderung nicht ungeprüft bezahlen. Sinnvoll ist ein schrittweises Vorgehen:
- Fordern Sie eine vollständige Aufstellung an, getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Inkassokosten und sonstigen Kosten.
- Prüfen Sie, ob vor Beauftragung des Inkassounternehmens überhaupt Verzug bestand.
- Vergleichen Sie den angesetzten Gebührensatz mit den zulässigen Grenzen.
- Zahlen Sie gegebenenfalls nur den berechtigten Teil und bestimmen Sie bei der Überweisung, worauf die Zahlung angerechnet werden soll.
- Weisen Sie den überhöhten Teil schriftlich zurück und bewahren Sie eine Kopie auf.
Folgt danach ein gerichtlicher Mahnbescheid, in dem die überhöhten Kosten weiterhin enthalten sind, können Sie einen Teilwiderspruch einlegen, der sich nur gegen diese Kosten richtet. Ohne Widerspruch würden auch die überhöhten Kosten tituliert und könnten vollstreckt werden.
Bei wiederholten oder systematischen Verstößen eines Inkassounternehmens können Sie sich zudem an die Aufsichtsbehörde wenden; die Aufsicht über registrierte Inkassodienstleister liegt beim Bundesamt für Justiz. Auch die Verbraucherzentralen unterstützen bei der Prüfung von Inkassoforderungen. Eine Partnerkanzlei kann zusätzlich klären, ob die Hauptforderung selbst überhaupt besteht.
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Häufige Fragen
Muss ich Inkassokosten zahlen, wenn ich nie gemahnt wurde?
Nicht unbedingt. Inkassokosten setzen Verzug voraus. Ohne Mahnung tritt Verzug bei Verbrauchern grundsätzlich nur ein, wenn ein fester Zahlungstermin vereinbart war oder die Rechnung auf den Verzugseintritt nach 30 Tagen ausdrücklich hingewiesen hat. Fehlt beides, können die Inkassokosten unberechtigt sein.
Darf ein Inkassounternehmen eine 1,3-Gebühr verlangen?
Bei unbestrittenen Forderungen gegenüber Verbrauchern ist mehr als eine 0,9-Gebühr nur zulässig, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. Das muss das Inkassounternehmen begründen. Bei einer einfachen Forderung, die auf die erste Aufforderung beglichen wird, ist nur eine 0,5-Gebühr erlaubt.
Soll ich nur die Hauptforderung zahlen?
Wenn die Hauptforderung berechtigt ist, die Nebenkosten aber überhöht sind, kann es sinnvoll sein, die Hauptforderung zu zahlen und die überhöhten Kosten schriftlich zurückzuweisen. Geben Sie bei der Zahlung an, worauf sie angerechnet werden soll. Lassen Sie den Einzelfall im Zweifel prüfen, um kein unbeabsichtigtes Anerkenntnis abzugeben.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.