Einspruch · Bußgeldstelle

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid wegen Blitzer, Rotlicht, Handy oder Abstand kann neben dem Bußgeld auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bedeuten. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und wann sich eine Prüfung durch eine Partnerkanzlei lohnt.

Frist: 2 Wochen ab Zustellung6 Ratgeber

Was wird Ihnen vorgeworfen? Direkt kostenlos prüfen:

Was ein Bußgeldbescheid ist und was er bedeutet

Ein Bußgeldbescheid ist die förmliche Entscheidung der Bußgeldstelle, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben sollen. Im Straßenverkehr geht es typischerweise um zu schnelles Fahren, Rotlichtverstöße, die Nutzung des Handys am Steuer, zu geringen Abstand oder Park- und Halteverstöße. Der Bescheid setzt eine Geldbuße fest und nennt, falls vorgesehen, auch ein Fahrverbot. Ab einer Geldbuße von 60 Euro wird der Verstoß außerdem im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen, je nach Schwere mit einem oder zwei Punkten.

Wichtig ist der Unterschied zum Verwarnungsgeld: Kleinere Verstöße bis 55 Euro werden in der Regel mit einer Verwarnung erledigt. Erst wenn Sie diese nicht zahlen oder der Verstoß schwerer wiegt, folgt ein Bußgeldverfahren mit Anhörung und Bescheid. Zu der Geldbuße kommen bei einem Bescheid stets Gebühren und Auslagen hinzu. Nach § 107 OWiG beträgt die Gebühr fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro; hinzu kommen Auslagen etwa für die förmliche Zustellung.

Wird der Bescheid rechtskräftig, ist er vollstreckbar, die Punkte werden eingetragen und ein Fahrverbot wird wirksam. Rechtskräftig wird er, wenn Sie nicht rechtzeitig Einspruch einlegen. Deshalb ist der Moment, in dem der Bescheid im Briefkasten liegt, der entscheidende Zeitpunkt für Ihre Entscheidung.

Die Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung

Nach § 67 OWiG können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Bescheid, sondern mit dem Tag, an dem er Ihnen förmlich zugestellt wurde. Bußgeldbescheide werden meist mit Postzustellungsurkunde zugestellt; der Postbote vermerkt das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag. Heben Sie diesen Umschlag deshalb unbedingt auf.

Die Frist endet zwei Wochen später an dem Wochentag, der dem Zustelltag entspricht. Wurde der Bescheid also an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist am Dienstag zwei Wochen später um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Entscheidend ist, dass der Einspruch innerhalb der Frist bei der Behörde eingeht, nicht wann Sie ihn abschicken.

Tipp: Notieren Sie sich das Zustelldatum sofort und rechnen Sie das Fristende aus. Wenn Sie unsicher sind, legen Sie den Einspruch lieber früh ein. Ein Einspruch kann später auch wieder zurückgenommen werden.

Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen eines längeren Urlaubs oder einer Krankheit, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Diese muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Typische Gründe für einen Einspruch

Ein Einspruch ist kein Eingeständnis und auch kein Angriff auf die Behörde, sondern Ihr gesetzliches Recht, den Vorwurf überprüfen zu lassen. Häufige Ansatzpunkte sind:

  • Messfehler: Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen hängen von korrekt geeichten Geräten, geschultem Personal und einem ordnungsgemäßen Aufbau ab. Fehlende Eichung, unvollständige Messprotokolle oder Bedienfehler können die Messung angreifbar machen.
  • Fahreridentifizierung: Die Bußgeldstelle muss nachweisen, dass gerade Sie gefahren sind. Ist das Blitzerfoto unscharf oder das Gesicht verdeckt, kann die Zuordnung fraglich sein.
  • Formfehler im Bescheid: Der Bescheid muss den Vorwurf, Tatzeit, Tatort und die angewandten Vorschriften hinreichend genau bezeichnen.
  • Verjährung: Wurde das Verfahren zu spät eingeleitet oder ist zu lange nichts passiert, kann die Verfolgung verjährt sein.
  • Unverhältnismäßige Folgen: Ein Fahrverbot kann in Ausnahmefällen eine unzumutbare Härte darstellen, etwa wenn es Ihren Arbeitsplatz gefährdet.

Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall greift, lässt sich meist erst nach Einsicht in die Bußgeldakte beurteilen. Genau hier setzt die Prüfung durch eine Partnerkanzlei an.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbot im Überblick

Die folgenden Regelsätze stammen aus dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (Stand 2026) für Pkw. Es handelt sich um Regelsätze für fahrlässige Verstöße ohne Voreintragungen; im Einzelfall kann die Behörde davon abweichen, etwa bei Vorsatz oder bei Wiederholung.

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Innerorts 21–25 km/h zu schnell115 €1–
Innerorts 31–40 km/h zu schnell260 €21 Monat
Außerorts 21–25 km/h zu schnell100 €1–
Außerorts 41–50 km/h zu schnell320 €21 Monat
Rotlicht, einfacher Verstoß90 €1–
Rotlicht, Ampel länger als 1 Sekunde rot200 €21 Monat
Handy am Steuer100 €1–
Abstand über 100 km/h, unter 3/10 des halben Tachowerts160 €21 Monat

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kann zudem ein Fahrverbot drohen, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten bereits einmal in diesem Umfang zu schnell waren. Ab acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis entzogen. Schon deshalb kann es sich lohnen, auch einen Bescheid mit nur einem Punkt prüfen zu lassen, wenn bereits Einträge vorhanden sind.

Verjährung: Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren schneller als Straftaten, doch die Regeln wurden 2026 verschärft. Bis zum 30. Juni 2026 galt nach § 26 Abs. 3 StVG eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen war; danach sechs Monate. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gilt für Verstöße ab dem 1. Juli 2026 eine einheitliche Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Für ältere Verstöße bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Wer also im Frühjahr 2026 geblitzt wurde und erst sehr spät Post erhält, sollte die Verjährung prüfen lassen. Bei neueren Verstößen haben die Behörden mehr Zeit, sodass ein Bescheid auch Monate nach dem Vorfall noch rechtzeitig sein kann.

Wichtig: Die Verjährung wird durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen, zum Beispiel durch die Versendung des Anhörungsbogens. Danach beginnt die Frist neu zu laufen. Ob ein Verfahren tatsächlich verjährt ist, lässt sich daher nur anhand der Akte zuverlässig beurteilen.

So legen Sie Einspruch ein

Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Sie finden die Anschrift und das Aktenzeichen auf dem Bescheid. Eine Begründung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Betroffene legen den Einspruch zunächst ohne Begründung ein, um die Frist zu wahren, und beantragen gleichzeitig Akteneinsicht.

  1. Zustelldatum feststellen und Fristende notieren.
  2. Einspruch mit Aktenzeichen, Name, Anschrift und Unterschrift verfassen.
  3. So versenden, dass Sie den rechtzeitigen Eingang nachweisen können, etwa per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht. Manche Behörden akzeptieren auch elektronische Wege; maßgeblich sind die Hinweise im Bescheid.
  4. Akteneinsicht beantragen oder über eine Kanzlei beantragen lassen.
  5. Nach Prüfung der Akte entscheiden, ob der Einspruch aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Eine einfache Vorlage für den Einspruch finden Sie in unserem Musterschreiben. Beachten Sie: Ein Einspruch kann sich auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf die Höhe der Geldbuße oder das Fahrverbot.

Was nach dem Einspruch passiert

Nach Eingang des Einspruchs prüft die Bußgeldstelle den Fall erneut. Sie kann den Bescheid zurücknehmen, das Verfahren einstellen oder an ihm festhalten. Hält sie ihn aufrecht, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab. Dort wird über den Vorwurf entschieden, entweder in einer Hauptverhandlung oder, wenn niemand widerspricht, schriftlich durch Beschluss.

Das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden. Es kann das Verfahren einstellen, Sie freisprechen, den Bescheid bestätigen oder auch zu einer höheren Geldbuße kommen. Deshalb sollte ein Einspruch auf einer realistischen Einschätzung beruhen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung können Sie den Einspruch grundsätzlich zurücknehmen; ab Beginn der Hauptverhandlung ist dafür allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig, sofern sie teilnimmt.

Während des Einspruchsverfahrens ist der Bescheid nicht rechtskräftig. Punkte werden erst mit Rechtskraft eingetragen, und ein Fahrverbot wird erst dann wirksam.

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Ein Einspruch selbst kostet keine Gebühr. Kosten können entstehen, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen oder wenn das Verfahren vor Gericht geht und Sie unterliegen; dann tragen Sie neben der Geldbuße die Verfahrenskosten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, trägt in der Regel die Staatskasse die Verfahrenskosten.

Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Verteidigung in Bußgeldverfahren, häufig einschließlich Sachverständigengutachten. Prüfen Sie Ihre Police oder lassen Sie die Deckung im Rahmen der Erstprüfung klären. Ohne Rechtsschutz lohnt sich ein Abwägen: Bei einem drohenden Fahrverbot oder einem kritischen Punktestand steht oft mehr auf dem Spiel als das Bußgeld selbst.

So hilft einspruch.eu

einspruch.eu ist ein Informations- und Vermittlungsportal. Sie schildern uns in wenigen Schritten, was Ihnen vorgeworfen wird und welches Schreiben Sie erhalten haben. Eine unabhängige Partnerkanzlei für Verkehrsrecht prüft anschließend, ob ein Einspruch sinnvoll ist, und kann für Sie Akteneinsicht beantragen. Die Texte auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

  • Schnelle Ersteinschätzung mit Blick auf die Frist
  • Prüfung der Messung und der Bußgeldakte durch die Kanzlei
  • Klärung, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt

Ratgeber & Musterschreiben zum Thema

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids, so regelt es § 67 OWiG. Maßgeblich ist das Zustelldatum, das der Postbote auf dem gelben Umschlag notiert, nicht das Ausstellungsdatum. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingegangen sein.

Muss ich den Einspruch begründen?

Nein, eine Begründung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es genügt, eindeutig zu erklären, dass Sie gegen den Bescheid mit einem bestimmten Aktenzeichen Einspruch einlegen. Sinnvoll ist eine Begründung meist erst nach Akteneinsicht, weil dann klar ist, ob es etwa Messfehler oder Probleme bei der Fahreridentifizierung gibt. Unüberlegte Angaben zur Sache können dagegen eher schaden.

Kann ein Einspruch die Strafe auch verschlimmern?

Ja, das ist möglich. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, ist das Amtsgericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden und kann theoretisch eine höhere Geldbuße festsetzen. Hinzu kommen bei einer Niederlage die Verfahrenskosten. Deshalb ist es sinnvoll, die Erfolgsaussichten vorab prüfen zu lassen. Bis zur Entscheidung kann der Einspruch grundsätzlich auch wieder zurückgenommen werden.

Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Juli 2026 begangen werden, gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Für ältere Verstöße galt bis zum Erlass des Bescheids eine Frist von drei Monaten. Die Verjährung wird aber durch bestimmte Maßnahmen der Behörde, etwa den Anhörungsbogen, unterbrochen und beginnt dann neu. Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt erst die Akte.

Ab wann gibt es Punkte in Flensburg?

Punkte werden eingetragen, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wird und der Verstoß im Punktekatalog aufgeführt ist. Schwere Ordnungswidrigkeiten führen zu einem Punkt, grobe Verstöße mit Regelfahrverbot zu zwei Punkten. Eingetragen wird erst, wenn der Bescheid rechtskräftig ist. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Wird das Fahrverbot während des Einspruchs wirksam?

Nein. Solange über Ihren Einspruch noch nicht entschieden ist, ist der Bescheid nicht rechtskräftig und das Fahrverbot gilt noch nicht. Erst mit Rechtskraft wird es wirksam. Wer in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn zudem innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst wählen, etwa für die Urlaubszeit.

Was kostet die Prüfung über einspruch.eu?

Die Schilderung Ihres Falls über das Formular ist für Sie unverbindlich. Die Partnerkanzlei informiert Sie vor einer Beauftragung über mögliche Kosten und klärt auf Wunsch, ob Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung diese übernimmt. Erst wenn Sie sich bewusst für eine Beauftragung entscheiden, entsteht ein Mandat direkt zwischen Ihnen und der Kanzlei.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 10/2026. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Bescheids nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung durch eine Partnerkanzlei.

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