Ratgeber · Mahnbescheid & Inkasso

Verjährung von Forderungen: Wann Sie nicht mehr zahlen müssen

Viele Inkassoforderungen sind Jahre alt, und manche davon sind bereits verjährt. Wer die Regeln kennt, kann sich auf die Verjährung berufen, muss dabei aber einige Fallstricke beachten.

Frist: 2 Wochen ab ZustellungAktualisiert 23.10.2026

Die regelmäßige Verjährung: drei Jahre

Für die meisten Alltagsforderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Dazu gehören zum Beispiel Kaufpreise aus Online-Bestellungen, Rechnungen von Handwerkern, Mobilfunk- und Internetverträge sowie viele Dienstleistungen.

Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Forderung entstandenVerjährungsbeginnVerjährung mit Ablauf des
März 202331.12.202331.12.2026
November 202331.12.202331.12.2026
Februar 202431.12.202431.12.2027

Für die Kenntnis des Gläubigers genügt es, dass er die Rechnung gestellt hat und Ihren Namen und Ihre Anschrift kennt. In den meisten Alltagsfällen beginnt die Verjährung daher mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde. Bei Verträgen mit laufenden Zahlungen, etwa monatlichen Mobilfunkrechnungen, verjährt jede einzelne Rate gesondert. Ältere Monatsbeträge können also bereits verjährt sein, während jüngere noch durchsetzbar sind.

Was die Verjährung hemmt oder neu beginnen lässt

Die Verjährung läuft nicht immer ungestört ab. Bestimmte Ereignisse hemmen sie, das heißt, die Zeit der Hemmung wird nicht mitgerechnet. Andere führen zum Neubeginn der Frist.

  • Mahnbescheid: Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  • Klage: Auch die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung.
  • Verhandlungen: Schweben Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt.
  • Anerkenntnis: Erkennen Sie die Forderung an, etwa durch Abschlags- oder Teilzahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, beginnt die Verjährung nach § 212 BGB neu.

Ein einfaches Mahn- oder Inkassoschreiben hemmt die Verjährung dagegen nicht. Viele Gläubiger beantragen deshalb kurz vor Jahresende noch einen Mahnbescheid.

Fallstrick Ratenzahlung und Anerkenntnis

Gerade bei alten Forderungen versuchen manche Inkassounternehmen, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Wer eine solche Vereinbarung unterschreibt oder eine Teilzahlung leistet, erkennt die Forderung in der Regel an. Damit beginnt die Verjährung neu, und eine bereits verjährte Forderung kann unter Umständen wieder durchsetzbar werden, wenn in der Vereinbarung auf die Einrede verzichtet wird.

Unterschreiben Sie bei alten Forderungen keine Schuldanerkenntnisse oder Ratenvereinbarungen, bevor Sie die Verjährung geprüft haben.

Wer eine verjährte Forderung in Unkenntnis der Verjährung bezahlt, kann das Geld nach § 214 Abs. 2 BGB in der Regel nicht zurückverlangen. Die Prüfung sollte daher vor der Zahlung erfolgen.

Sich auf die Verjährung berufen

Die Verjährung wirkt nicht automatisch. Sie ist eine sogenannte Einrede: Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen. Ein Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von sich aus, auch wenn sie offensichtlich ist. Und das Mahngericht prüft sie bei Erlass eines Mahnbescheids gar nicht.

Erhalten Sie für eine verjährte Forderung einen Mahnbescheid, sollten Sie deshalb fristgerecht Widerspruch einlegen. Im anschließenden Verfahren können Sie die Einrede der Verjährung erheben. Gegenüber einem Inkassounternehmen genügt ein kurzes Schreiben, in dem Sie erklären, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben und die Zahlung verweigern.

Titulierte Forderungen: 30 Jahre

Ganz anders ist die Lage, wenn der Gläubiger bereits einen Titel hat, also ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren. Für Zinsen, die nach der Titulierung fällig werden, gilt allerdings wieder die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.

Deshalb ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid so wichtig: Wird er versäumt und folgt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid, kann die Einrede der Verjährung für die Hauptforderung in aller Regel nicht mehr erhoben werden. Eine Partnerkanzlei kann prüfen, ob eine Forderung verjährt ist und ob ein Titel vorliegt.

Besondere Fristen und Sonderfälle

Nicht jede Forderung verjährt nach drei Jahren. Einige wichtige Ausnahmen:

  • Titulierte Forderungen verjähren, wie beschrieben, erst nach 30 Jahren.
  • Ansprüche aus Grundstücksgeschäften, etwa der Kaufpreis eines Grundstücks, verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.
  • Mängelansprüche beim Kauf unterliegen eigenen Fristen nach § 438 BGB, in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung. Diese Fristen betreffen aber Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht dessen Zahlungsforderung.
  • Höchstfristen: Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren viele Ansprüche nach § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

Bei Forderungen, die weiterverkauft wurden, ändert der Wechsel des Gläubigers nichts am Lauf der Verjährung. Ein Inkassounternehmen, das eine alte Forderung aufkauft, erwirbt sie mit dem Verjährungsstand, den sie bereits hatte.

Für die Prüfung sollten Sie möglichst genau herausfinden, wann die Forderung entstanden ist, also wann die Leistung erbracht und die Rechnung fällig wurde. Fehlen Ihnen diese Angaben, können Sie sie vom Inkassounternehmen anfordern, das nach § 13a RDG unter anderem den Forderungsgrund und bei Verträgen das Datum des Vertragsschlusses mitteilen muss. Zusammen mit eigenen Unterlagen wie Kontoauszügen lässt sich dann einschätzen, ob die Einrede der Verjährung Erfolg verspricht. Eine Partnerkanzlei kann diese Prüfung übernehmen und, falls ein Mahnbescheid vorliegt, den Widerspruch fristgerecht einlegen.

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Häufige Fragen

Wann verjährt eine Rechnung aus dem Jahr 2023?

Bei der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres 2023. Die Forderung verjährt daher in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026, sofern die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt wurde, etwa durch einen Mahnbescheid, oder durch ein Anerkenntnis neu begonnen hat.

Hemmt ein Inkassoschreiben die Verjährung?

Nein. Einfache Mahnungen oder Inkassoschreiben haben keinen Einfluss auf die Verjährung. Gehemmt wird sie unter anderem durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids, durch Klageerhebung oder durch Verhandlungen über die Forderung. Eine Teilzahlung oder Ratenvereinbarung kann sie sogar neu beginnen lassen.

Prüft das Mahngericht, ob eine Forderung verjährt ist?

Nein. Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung besteht oder verjährt ist. Sie müssen gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen und sich im anschließenden Verfahren ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, auch wenn die Forderung verjährt war.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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