Ratgeber · Versicherung lehnt ab

Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung zahlt nicht

Nach einem Einbruch, Leitungswasserschaden oder Sturm zählt jeder Euro. Doch gerade in der Sachversicherung lehnen Versicherer häufig ab oder kürzen – oft mit Begründungen, die einer genauen Prüfung nicht standhalten.

Frist: 3 Jahre ab ZugangAktualisiert 23.10.2026

Was Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abdecken

Die Hausratversicherung ersetzt bewegliche Sachen in der Wohnung, etwa Möbel, Kleidung, Elektronik und Wertsachen. Versichert sind in der Regel Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel.

Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude selbst und an fest verbundenen Bestandteilen, typischerweise durch Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel.

Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser, Erdrutsch oder Erdbeben – sogenannte Elementarschäden – sind in beiden Sparten meist nur versichert, wenn ein entsprechender Zusatzbaustein vereinbart ist. Viele Streitigkeiten drehen sich genau um diese Abgrenzung: War es Leitungswasser, Sturm oder ein nicht versicherter Elementarschaden?

Wichtig: Was im Einzelnen versichert ist, ergibt sich aus Ihren Versicherungsbedingungen. Diese unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif teils erheblich.

Typische Streitfälle in der Hausratversicherung

Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen

Versichert ist in der Regel nur der Diebstahl nach einem Einbruch im Sinne der Bedingungen, etwa durch Aufbrechen einer Tür oder Einsteigen durch ein Fenster. Fehlen Einbruchspuren, lehnt der Versicherer häufig ab. Die Rechtsprechung lässt Versicherungsnehmern aber Beweiserleichterungen: Es genügt meist, das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darzulegen. Der Versicherer muss dann erhebliche Anhaltspunkte für einen vorgetäuschten Versicherungsfall vorbringen.

Stehlgutliste zu spät

Viele Bedingungen verlangen, dass Sie der Polizei unverzüglich eine Liste der gestohlenen Gegenstände einreichen. Wird sie verspätet oder unvollständig vorgelegt, beruft sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung. Aber auch hier gilt: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er leistungspflichtig, bei grober Fahrlässigkeit kann er nur anteilig kürzen, und er bleibt zahlungspflichtig, soweit die Verspätung keine Auswirkungen auf die Aufklärung hatte (§ 28 VVG).

Wert der Gegenstände bestritten

Der Versicherer zweifelt an Kaufpreisen oder Eigentum. Kaufbelege, Fotos, Kontoauszüge und Garantiekarten helfen. Wo Belege fehlen, können auch andere Nachweise ausreichen.

Offenes Fenster, nicht abgeschlossene Tür

Hier wird oft grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Ob sie vorliegt, hängt von den Umständen ab. Selbst wenn ja, ist meist nur eine Kürzung zulässig (§ 81 Abs. 2 VVG), soweit der Tarif nicht ohnehin auf den Einwand verzichtet.

Typische Streitfälle in der Wohngebäudeversicherung

  • Ursache des Wasserschadens: Versichert ist meist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Drang Wasser dagegen von außen ein, etwa durch Starkregen, ist das ohne Elementarschutz oft nicht versichert. Auch Schäden durch Grundwasser oder Rückstau werden häufig ausgeschlossen.
  • Sturm: Viele Bedingungen setzen eine Mindestwindstärke voraus, häufig Windstärke 8. Der Versicherer bestreitet dann, dass diese am Versicherungsort erreicht wurde. Wetterdaten und Schäden in der Nachbarschaft können hier als Indizien dienen.
  • Wartungsmängel und Verschleiß: Der Versicherer behauptet, der Schaden beruhe auf mangelnder Instandhaltung, etwa einem maroden Dach oder einer verrosteten Leitung. Ob dies ein Ausschlussgrund ist oder ob nur eine Kürzung infrage kommt, hängt von den Bedingungen ab.
  • Unterversicherung: Liegt die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert des Gebäudes, darf der Versicherer die Entschädigung grundsätzlich im Verhältnis kürzen (§ 75 VVG). Viele Verträge enthalten aber einen Unterversicherungsverzicht, etwa bei Versicherung zum gleitenden Neuwert mit korrekt ermittelter Wertgrundlage.
  • Leerstand: Steht ein Gebäude längere Zeit leer, kann das eine Gefahrerhöhung sein, die angezeigt werden muss.

So sichern Sie Ihren Anspruch

  1. Schaden sofort melden und – bei Einbruch, Raub oder Vandalismus – Anzeige bei der Polizei erstatten.
  2. Schaden dokumentieren: Fotos und Videos aus mehreren Perspektiven, bevor aufgeräumt oder repariert wird.
  3. Schadensminderung: Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, etwa Wasser abstellen oder ein beschädigtes Fenster provisorisch sichern (§ 82 VVG). Die Kosten dafür sind grundsätzlich zu erstatten.
  4. Beschädigte Sachen aufbewahren, bis der Versicherer sie besichtigt hat oder ausdrücklich auf eine Besichtigung verzichtet.
  5. Belege sammeln: Rechnungen, Kaufbelege, Fotos aus der Zeit vor dem Schaden, Handwerkerangebote.
  6. Gegen die Ablehnung widersprechen: Schriftlich, begründet und mit Fristsetzung.

Bei größeren Gebäudeschäden kann ein eigener Sachverständiger sinnvoll sein. Viele Bedingungen sehen außerdem ein Sachverständigenverfahren vor, mit dem Streit über die Schadenshöhe verbindlich geklärt werden kann.

Neuwert, Zeitwert und Entschädigungsgrenzen

Auch wenn der Versicherer grundsätzlich zahlt, wird oft über die Höhe gestritten. In der Hausratversicherung ist meist der Neuwert versichert, also der Betrag, der für die Wiederbeschaffung gleichwertiger neuer Sachen erforderlich ist. Ein Abzug „neu für alt“ ist dann grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Bedingungen nichts anderes regeln. Für Sachen, die nicht mehr verwendet werden, kann nach den Bedingungen nur der Zeitwert zu ersetzen sein.

Häufige Streitpunkte bei der Entschädigungshöhe:

  • Wertsachen: Für Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere gelten oft besondere Entschädigungsgrenzen, die zudem davon abhängen, ob die Sachen in einem Tresor verwahrt waren.
  • Elektronik: Der Versicherer setzt aktuelle Vergleichsgeräte an, die günstiger sein können als das gestohlene Modell. Hier kommt es auf die Gleichwertigkeit an.
  • Reparatur statt Ersatz: Bei beschädigten Sachen werden in der Regel die Reparaturkosten ersetzt, gegebenenfalls zuzüglich einer Wertminderung.
  • Gebäude: In der Wohngebäudeversicherung ist der gleitende Neuwert üblich. Streit entsteht über den Umfang der Wiederherstellung und darüber, ob die volle Neuwertentschädigung von der tatsächlichen Wiederherstellung abhängt.

Ombudsmann, Klage und Unterstützung

Lehnt der Versicherer weiterhin ab, ist bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen in der Regel der Versicherungsombudsmann zuständig. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist seine Entscheidung für den Versicherer bindend. Bei höheren Schäden kommt eine Klage in Betracht.

Über einspruch.eu können Sie Ihren Fall an eine unabhängige Partnerkanzlei übermitteln. Sie prüft, ob die Ablehnung den Bedingungen und der Rechtslage entspricht, und kann Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemein und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Zahlt die Hausratversicherung auch ohne Einbruchspuren?

Das hängt vom Einzelfall ab. Versicherungsnehmer müssen nach der Rechtsprechung nur das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen, nicht den vollen Beweis führen. Fehlen jegliche Spuren, wird es aber schwierig. Polizeiberichte, Zeugen und die Umstände des Falls sind dann entscheidend.

Ist ein Wasserschaden durch Starkregen versichert?

Nur wenn Ihr Vertrag einen Elementarschadenbaustein enthält. Die normale Leitungswasserdeckung umfasst in der Regel nur Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen und angeschlossenen Einrichtungen austritt. Drang Wasser von außen ein, sollten Sie Ihre Bedingungen genau prüfen.

Was ist ein Sachverständigenverfahren?

Viele Sachversicherungsbedingungen sehen vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer bei Streit über die Schadenshöhe jeweils einen Sachverständigen benennen. Können sich diese nicht einigen, entscheidet ein Obmann. Das Ergebnis ist grundsätzlich verbindlich, außer es weicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sachlage ab.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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