Ratgeber · Steuerbescheid

Verböserung und Rücknahme des Einspruchs: Wenn das Finanzamt nachlegt

Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid neu und kann ihn im Ausnahmefall auch zu Ihren Ungunsten ändern. Das Gesetz schützt Sie aber durch eine Hinweispflicht, und Sie haben mit der Rücknahme des Einspruchs ein wirksames Gegenmittel.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Was Verböserung bedeutet

Als Verböserung bezeichnet man die Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren. Möglich ist sie, weil das Finanzamt die Sache im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut prüfen muss (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Es ist also nicht auf die Punkte beschränkt, die Sie angreifen.

Ein Beispiel: Sie legen Einspruch ein, weil das Finanzamt Fahrtkosten nicht anerkannt hat. Bei der erneuten Prüfung fällt dem Bearbeiter auf, dass ein Arbeitszimmer berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Er kann dann den Abzug für das Arbeitszimmer streichen, selbst wenn Sie bei den Fahrtkosten recht bekommen. Im Ergebnis kann die Steuer höher ausfallen als im ursprünglichen Bescheid.

In der Praxis kommt eine Verböserung nicht häufig vor. Wer einen Einspruch einlegt, sollte das Risiko aber kennen und seinen eigenen Bescheid vorher kritisch durchsehen.

Die Hinweispflicht des Finanzamts

Das Finanzamt darf den Bescheid nur dann zu Ihrem Nachteil ändern, wenn es Sie zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und Ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser sogenannte Verböserungshinweis ist zwingend. Fehlt er, ist eine Verböserung in der Einspruchsentscheidung rechtswidrig.

Der Hinweis muss erkennen lassen, in welchen Punkten und in welchem Umfang eine Verschlechterung droht. Meist setzt das Finanzamt eine Frist, innerhalb derer Sie Stellung nehmen oder den Einspruch zurücknehmen können. Nutzen Sie diese Zeit, um die Argumente des Finanzamts zu prüfen und gegebenenfalls Belege beizubringen.

Ein Verböserungshinweis ist kein Grund zur Panik. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, das Risiko abzuwägen. Lassen Sie die Erfolgsaussichten in beide Richtungen prüfen, bevor Sie reagieren.

Beachten Sie eine wichtige Einschränkung: Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder greift eine andere Korrekturvorschrift, kann das Finanzamt ihn auch unabhängig vom Einspruch zu Ihrem Nachteil ändern. In diesem Fall schützt eine Rücknahme des Einspruchs nicht zuverlässig.

Rücknahme des Einspruchs

Sie können einen Einspruch jederzeit bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurücknehmen (§ 362 Abs. 1 AO). Die Rücknahme ist schriftlich oder elektronisch zu erklären, zum Beispiel über ELSTER. Mit der Rücknahme endet das Einspruchsverfahren. Der ursprüngliche Bescheid bleibt so bestehen, wie er erlassen wurde. Eine Verböserung ist dann nicht mehr möglich.

Die Rücknahme hat allerdings Folgen:

  • Sie verlieren den Einspruch in dieser Sache endgültig (§ 362 Abs. 2 AO). Ein erneuter Einspruch ist nur möglich, solange die ursprüngliche Einspruchsfrist noch läuft.
  • Auch die Punkte, in denen Sie möglicherweise recht gehabt hätten, werden nicht mehr geprüft.
  • Der Bescheid wird bestandskräftig, soweit keine anderen Änderungsmöglichkeiten bestehen.

Eine teilweise Rücknahme ist möglich, wenn der Einspruch auf einzelne Punkte beschränkt werden kann, zum Beispiel bei mehreren getrennten Bescheiden. Innerhalb eines einheitlichen Steuerbescheids schützt eine Teilrücknahme aber nicht vor der Gesamtprüfung.

Abwägen: zurücknehmen oder weiterführen?

Ob Sie nach einem Verböserungshinweis den Einspruch zurücknehmen sollten, hängt von einer nüchternen Gegenüberstellung ab:

FrageBedeutung
Wie hoch ist die drohende Mehrsteuer?Je höher der Nachteil, desto genauer sollte die Gegenrechnung erfolgen.
Wie gut ist die Rechtsauffassung des Finanzamts begründet?Ist auch die Verböserung angreifbar, kann es sinnvoll sein, das Verfahren weiterzuführen.
Wie groß ist Ihr eigener Vorteil?Steht die mögliche Erstattung in keinem Verhältnis zum Risiko, spricht viel für eine Rücknahme.
Steht der Bescheid unter Vorbehalt?Dann schützt die Rücknahme nicht vor einer späteren Änderung.

Gibt das Finanzamt Ihnen nur in einem Punkt recht, in einem anderen aber nicht, kann auch eine Saldierung im Einspruchsverfahren erfolgen. Das Ergebnis ist dann eine Mischrechnung. Eine Partnerkanzlei oder ein Steuerberater kann die Varianten für Sie durchrechnen.

So vermeiden Sie böse Überraschungen

  • Bescheid vollständig prüfen: Schauen Sie vor dem Einspruch nicht nur auf den gestrichenen Posten, sondern auch darauf, ob an anderer Stelle großzügig gerechnet wurde.
  • Schlichter Änderungsantrag als Alternative: Bei einem Antrag auf Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO ist das Finanzamt nicht zu einer Gesamtprüfung verpflichtet. Der Antrag muss aber innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden und ist in seiner Reichweite begrenzt.
  • Fristen im Blick behalten: Auf einen Verböserungshinweis sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn Sie nur um Verlängerung bitten.
  • Belege bereithalten: Viele Verböserungen beruhen darauf, dass Nachweise fehlen. Wer sie liefern kann, nimmt dem Finanzamt die Grundlage.

Die Entscheidung über Rücknahme oder Fortführung ist häufig eine Rechen- und Risikofrage. Lassen Sie sie im Zweifel von einer fachkundigen Stelle prüfen, bevor die Frist aus dem Hinweis abläuft.

Gut zu wissen: Auch im Klageverfahren vor dem Finanzgericht gilt ein Verböserungsverbot. Das Gericht darf den Bescheid nicht zu Ihrem Nachteil ändern, sondern nur über Ihren Antrag entscheiden. Das Finanzamt kann einen Bescheid während des Klageverfahrens aber unter Umständen nach den allgemeinen Korrekturvorschriften ändern. Ein vollständiger Schutz vor Nachteilen besteht also auch dort nicht, wenn eine Änderungsvorschrift greift.

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Häufige Fragen

Darf das Finanzamt ohne Vorwarnung verbösern?

Nein. Es muss vorher auf die drohende Verschlechterung hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Fehlt der Hinweis, ist die verbösernde Einspruchsentscheidung rechtswidrig.

Kann ich nach der Rücknahme erneut Einspruch einlegen?

Nur solange die ursprüngliche Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe noch läuft. Danach ist der Bescheid bestandskräftig.

Schützt die Rücknahme immer vor einer höheren Steuer?

Nicht immer. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt ihn auch ohne Einspruch ändern. Dann hilft die Rücknahme nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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