Ratgeber · Steuerbescheid

Aussetzung der Vollziehung beim Steuerbescheid: vorerst nicht zahlen trotz Einspruch

Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung können Sie erreichen, dass der strittige Betrag bis zur Entscheidung über Ihren Einspruch nicht gezahlt werden muss.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Warum der Einspruch allein die Zahlung nicht aufhält

Nach § 361 Abs. 1 AO wird die Vollziehung eines Steuerbescheids durch den Einspruch nicht gehemmt. Die festgesetzte Steuer wird also zu dem im Bescheid genannten Termin fällig, auch wenn Sie den Bescheid für falsch halten. Zahlen Sie nicht, entstehen Säumniszuschläge (§ 240 AO), und das Finanzamt kann die Forderung vollstrecken, etwa durch eine Kontopfändung.

Hintergrund ist, dass der Staat auf einen gleichmäßigen Steuereingang angewiesen ist. Damit dieser Grundsatz nicht zu unzumutbaren Ergebnissen führt, sieht das Gesetz die Aussetzung der Vollziehung vor. Sie ist eine vorläufige Regelung für die Dauer des Einspruchsverfahrens und keine Entscheidung darüber, ob der Bescheid richtig ist.

Einen Antrag zu stellen, lohnt sich vor allem bei hohen Nachzahlungen, bei Schätzungsbescheiden mit überhöhten Beträgen oder wenn die Zahlung Ihre Liquidität stark belasten würde.

Voraussetzungen: ernstliche Zweifel oder unbillige Härte

Das Finanzamt soll die Vollziehung aussetzen, wenn eine der beiden Voraussetzungen des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegt:

  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung neben den Gründen, die für den Bescheid sprechen, gewichtige Gründe gegen ihn sprechen. Es muss nicht feststehen, dass Sie gewinnen. Es reicht, dass die Rechtslage oder der Sachverhalt ernsthaft offen ist.
  • Unbillige Härte: Die sofortige Zahlung würde Ihnen Nachteile verursachen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa eine Existenzgefährdung. Auch dann setzt die Aussetzung voraus, dass der Einspruch nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Typische Konstellationen für ernstliche Zweifel sind gestrichene Werbungskosten, für die Sie Belege vorlegen können, Schätzungen, denen Sie mit einer vollständigen Steuererklärung begegnen, oder offene Rechtsfragen, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat.

Ausgesetzt wird grundsätzlich nur der Betrag, der wirklich streitig ist. Hat das Finanzamt zum Beispiel 800 Euro Werbungskosten gestrichen, kann nur die darauf entfallende Steuer ausgesetzt werden, nicht die gesamte Nachzahlung. Bei der Aussetzung von bereits gezahlten Beträgen, etwa Vorauszahlungen und Lohnsteuer, gelten Einschränkungen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO).

So stellen Sie den Antrag

Der Antrag ist formlos möglich. Am einfachsten verbinden Sie ihn mit dem Einspruch, etwa mit dem Satz: „Zugleich beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des strittigen Betrags.“ Hilfreich ist es, wenn Sie

  • den strittigen Betrag möglichst genau benennen oder nachvollziehbar herleiten,
  • die Gründe für Ihre Zweifel konkret darlegen und Belege beifügen,
  • bei einer unbilligen Härte Ihre finanzielle Lage plausibel darstellen.

Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Fälligkeitstermin. Bis über den Antrag entschieden ist, verzichten viele Finanzämter in der Praxis auf Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht, und Säumniszuschläge können entstehen, wenn die Aussetzung später abgelehnt wird.

Das Finanzamt kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, etwa einer Bankbürgschaft (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO). In einfachen Fällen kommt das selten vor.

Aussetzungszinsen und Risiken

Die Aussetzung ist nicht kostenlos, wenn der Einspruch am Ende erfolglos bleibt. Für den ausgesetzten Betrag können dann Aussetzungszinsen anfallen (§ 237 AO). Die Zinsen werden für die Zeit von der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Ende der Aussetzung berechnet. Haben Sie mit dem Einspruch Erfolg, entfallen sie insoweit.

Deshalb sollten Sie abwägen:

OptionVorteilNachteil
Zahlen und Einspruch führenKeine Säumniszuschläge, keine AussetzungszinsenLiquidität gebunden, Erstattung erst nach Erfolg
Aussetzung beantragenGeld bleibt verfügbarZinsen bei Misserfolg, Vollstreckungsrisiko bei Ablehnung

Wer den strittigen Betrag ohnehin bereitliegen hat, kann ihn auch zahlen und trotzdem Einspruch einlegen. Bei Erfolg wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet. Unter Umständen werden auch Erstattungszinsen gezahlt.

Wenn das Finanzamt ablehnt

Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ganz oder teilweise ab, können Sie beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 69 Abs. 3 FGO). Der Antrag beim Gericht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Finanzamt zuvor einen Antrag abgelehnt hat, es sei denn, das Finanzamt hat über einen vollständigen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO).

Gegen die Ablehnung der Aussetzung durch das Finanzamt ist ein Einspruch nicht statthaft (§ 361 Abs. 5 AO). Der Weg führt also direkt zum Finanzgericht. Das gerichtliche Eilverfahren ist mit Kosten verbunden, und die Erfolgsaussichten sollten vorher realistisch eingeschätzt werden.

Eine Partnerkanzlei oder ein Steuerberater kann beurteilen, ob die Voraussetzungen für ernstliche Zweifel in Ihrem Fall vorliegen, und den Antrag so begründen, dass das Finanzamt ihn nachvollziehen kann.

Aussetzung bei Folgebescheiden

Besonders wichtig ist die Aussetzung bei Grundlagenbescheiden. Wird etwa die Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids oder eines Feststellungsbescheids ausgesetzt, ist auch die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide auszusetzen (§ 361 Abs. 3 AO). Bei der Grundsteuer bedeutet das: Setzt das Finanzamt die Vollziehung des Wertbescheids aus, muss auch die Gemeinde die Vollziehung ihres Grundsteuerbescheids insoweit aussetzen. Der Antrag ist deshalb beim Finanzamt zu stellen, nicht bei der Gemeinde. Teilen Sie der Gemeinde eine gewährte Aussetzung vorsichtshalber mit, damit keine Mahnungen entstehen.

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Häufige Fragen

Wird die Aussetzung der Vollziehung automatisch gewährt?

Nein, sie muss beantragt werden. Am besten stellen Sie den Antrag zusammen mit dem Einspruch und benennen den strittigen Betrag.

Kann ich die Aussetzung für die gesamte Nachzahlung beantragen?

Grundsätzlich nur für den Teil, der tatsächlich streitig ist. Unstreitige Beträge müssen Sie fristgerecht zahlen.

Was kostet die Aussetzung?

Der Antrag beim Finanzamt ist gebührenfrei. Bleibt der Einspruch erfolglos, können aber Aussetzungszinsen auf den ausgesetzten Betrag anfallen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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