Ratgeber · Rundfunkbeitrag (GEZ)

Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung: Befreiung beantragen

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Sie für eine Nebenwohnung keinen zweiten Rundfunkbeitrag zahlen, wenn Sie für Ihre Hauptwohnung bereits zahlen. Die Befreiung gibt es aber nur auf Antrag.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Hintergrund: Ein Beitrag pro Person reicht

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an: Für jede Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen. Ursprünglich galt das auch für Zweitwohnungen. Wer eine Wohnung am Arbeitsort und eine Familienwohnung hatte, zahlte also doppelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2018 entschieden, dass diese Doppelbelastung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Wer bereits für eine Wohnung zahlt, darf für weitere Wohnungen nicht noch einmal herangezogen werden, weil der Vorteil, den Rundfunk nutzen zu können, pro Person nur einmal besteht. Die Länder haben daraufhin eine Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen (§ 4a RBStV).

Wichtig ist: Die Befreiung tritt nicht automatisch ein. Solange kein Antrag gestellt ist, führt der Beitragsservice die Nebenwohnung weiter als beitragspflichtig, und es können Festsetzungsbescheide ergehen.

Voraussetzungen der Befreiung

Von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung wird auf Antrag befreit, wer

  • eine natürliche Person ist,
  • für seine Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag selbst zahlt oder als Mitbewohner einer Wohnung, für die der Beitrag gezahlt wird, gemeldet ist,
  • die Nebenwohnung selbst innehat.

Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich befreien lassen, wenn der andere Partner für die gemeinsame Hauptwohnung zahlt. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Beitrag für die Hauptwohnung durch einen Mitbewohner gezahlt wird und Sie dort ebenfalls gemeldet sind.

Maßgeblich sind in der Regel die melderechtlichen Angaben: Haupt- und Nebenwohnung sollten im Melderegister korrekt eingetragen sein. Als Nachweis dient meist die Meldebescheinigung für die Nebenwohnung. Für Ferienwohnungen, die nicht als Nebenwohnung gemeldet sind, sowie für betrieblich genutzte Räume gelten teilweise andere Regeln.

Als Nachweis akzeptiert der Beitragsservice nach Angaben von Verbraucherzentralen in der Regel eine erweiterte Meldebescheinigung, aus der Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen. Ersatzweise kann ein Bescheid über die Zweitwohnungsteuer dienen. Die Befreiung für die Nebenwohnung gilt nur für den Antragsteller und gegebenenfalls Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, nicht für sonstige Mitbewohner der Nebenwohnung.

Antrag und Zeitpunkt

Den Antrag auf Befreiung für die Nebenwohnung stellen Sie beim Beitragsservice, online oder schriftlich. Anzugeben sind die Beitragsnummer der Hauptwohnung und die Beitragsnummer der Nebenwohnung, sofern vorhanden.

Der Zeitpunkt des Antrags ist entscheidend. Nach den Hinweisen des Beitragsservice gilt:

  • Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bezug der Nebenwohnung beziehungsweise nach Eintritt der Voraussetzungen, wird die Befreiung ab diesem Zeitpunkt gewährt.
  • Bei einem späteren Antrag beginnt die Befreiung in der Regel erst mit dem Monat der Antragstellung.

Anders als bei der sozialen Befreiung gibt es für die Nebenwohnung also keine Rückwirkung von bis zu drei Jahren. Wer den Antrag versäumt, zahlt für die zurückliegenden Monate grundsätzlich weiter. Beantragen Sie die Befreiung deshalb so früh wie möglich, am besten gleich bei der Anmeldung der Nebenwohnung.

Die Befreiung für die Nebenwohnung ist nicht befristet. Sie endet aber, sobald die Voraussetzungen wegfallen, etwa wenn die Hauptwohnung abgemeldet wird oder für sie kein Beitrag mehr gezahlt wird. Solche Änderungen müssen Sie dem Beitragsservice mitteilen. Wer das unterlässt, riskiert spätere Nachforderungen für die Zeit, in der die Befreiung nicht mehr berechtigt war.

Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnung erhalten

Haben Sie für die Nebenwohnung einen Festsetzungsbescheid erhalten, prüfen Sie zuerst den Zeitraum und das Datum Ihres Befreiungsantrags. Typische Konstellationen sind:

SituationVorgehen
Befreiungsantrag wurde rechtzeitig gestellt, aber noch nicht bearbeitetWiderspruch einlegen und auf den Antrag verweisen
Antrag wurde nie gestelltAntrag sofort stellen, gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch erheben und prüfen lassen, für welche Monate eine Befreiung noch möglich ist
Beiträge für Monate vor Bezug der WohnungWiderspruch mit Meldebescheinigung und Mietvertrag
Für die Hauptwohnung wird nicht gezahltBefreiung nicht möglich, prüfen, welche Wohnung beitragspflichtig ist

Bitte beachten Sie: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ist eine Vollstreckung zu befürchten, sollte zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Hilfreich ist es, dem Widerspruch die erweiterte Meldebescheinigung und die Beitragsnummer der Hauptwohnung direkt beizufügen. So kann der Beitragsservice den Zusammenhang sofort prüfen. Notieren Sie außerdem, wann Sie die Nebenwohnung bezogen und wann Sie den Befreiungsantrag gestellt haben. Diese beiden Daten entscheiden darüber, für welche Monate eine Befreiung noch in Betracht kommt.

Sonderfälle: Wochenendhaus, Studierende, Pendler

Wochenendhaus und Ferienwohnung

Auch ein Wochenendhaus oder eine Ferienwohnung kann eine beitragspflichtige Wohnung sein, wenn sie zum Wohnen geeignet ist. Ist sie als Nebenwohnung gemeldet und zahlen Sie für die Hauptwohnung, kommt die Befreiung in Betracht. Vermietete Ferienwohnungen fallen dagegen in den nicht privaten Bereich, für den eigene Regeln gelten.

Studierende mit Wohnung am Studienort

Wer am Studienort eine eigene Wohnung hat und im Elternhaus nur noch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, ist für die Studienwohnung grundsätzlich selbst beitragspflichtig. Für die Wohnung der Eltern zahlen die Eltern. Wer BAföG bezieht und nicht bei den Eltern wohnt, kann eine Befreiung aus sozialen Gründen beantragen.

Pendler mit Wohnung am Arbeitsort

Für die Wohnung am Arbeitsort kann die Befreiung beantragt werden, wenn diese als Nebenwohnung gemeldet ist und für die Hauptwohnung gezahlt wird. Ist die Wohnung am Arbeitsort die Hauptwohnung, kann umgekehrt die Familienwohnung die Nebenwohnung sein. Entscheidend ist die Meldelage.

Eine Partnerkanzlei kann prüfen, welche Wohnung in Ihrem Fall beitragspflichtig ist und ob ein Festsetzungsbescheid für die Nebenwohnung angreifbar ist.

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Häufige Fragen

Werde ich für die Zweitwohnung automatisch befreit?

Nein. Sie müssen beim Beitragsservice einen Antrag stellen und die Nebenwohnung nachweisen, in der Regel mit der Meldebescheinigung.

Gilt die Befreiung für die Zweitwohnung rückwirkend?

Nur eingeschränkt. Bei Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gilt sie ab diesem Zeitpunkt, sonst in der Regel erst ab dem Antragsmonat.

Kann sich mein Ehepartner für seine Zweitwohnung befreien lassen?

Ja, wenn für die gemeinsame Hauptwohnung bereits ein Beitrag gezahlt wird und die Zweitwohnung als Nebenwohnung gemeldet ist.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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