Ratgeber · Rundfunkbeitrag (GEZ)

Vollstreckung wegen Rundfunkbeitrag: Was droht und was Sie tun können

Bleibt der Rundfunkbeitrag trotz Festsetzungsbescheid unbezahlt, können die Landesrundfunkanstalten die Forderung zwangsweise beitreiben lassen. Wir erklären die Stufen der Vollstreckung und zeigen, wie Sie rechtzeitig gegensteuern.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Von der Zahlungserinnerung bis zur Pfändung

Der Weg zur Vollstreckung verläuft in mehreren Stufen. Jede Stufe ist ein Signal, aktiv zu werden:

  1. Zahlungsaufforderung und Erinnerung: Der Beitragsservice weist auf offene Beiträge hin.
  2. Festsetzungsbescheid: Die Landesrundfunkanstalt setzt die Rückstände und einen Säumniszuschlag fest. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich.
  3. Mahnung: Wird der festgesetzte Betrag nicht gezahlt, folgt in der Regel eine Mahnung. Je nach Landesrecht können Mahngebühren entstehen.
  4. Vollstreckungsersuchen: Die Landesrundfunkanstalt beauftragt die nach Landesrecht zuständige Vollstreckungsbehörde, etwa eine kommunale Vollstreckungsstelle, oder in einigen Ländern einen Gerichtsvollzieher.
  5. Vollstreckungsmaßnahmen: Kontopfändung, Lohnpfändung, Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft.

Die Landesrundfunkanstalten können die Festsetzungsbescheide selbst vollstrecken lassen, ohne vorher ein Gericht anzurufen. Der bestandskräftige oder sofort vollziehbare Bescheid ist die Grundlage dafür.

Welche Maßnahmen möglich sind

Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Typische Maßnahmen sind:

MaßnahmeWas passiert
KontopfändungDie Bank wird angewiesen, Guthaben bis zur Höhe der Forderung nicht mehr an Sie auszuzahlen.
LohnpfändungDer Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Teil des Lohns an die Vollstreckungsbehörde.
SachpfändungEin Vollziehungsbeamter oder Gerichtsvollzieher pfändet verwertbare Gegenstände.
VermögensauskunftSie müssen Ihr Vermögen offenlegen. Bei Nichtabgabe oder bestimmten Ergebnissen droht die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Jede Vollstreckungsmaßnahme verursacht weitere Kosten, die dem Schuldner auferlegt werden. Aus einer überschaubaren Beitragsschuld kann so ein deutlich höherer Betrag werden. Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kann sich zudem auf die Kreditwürdigkeit auswirken.

In Extremfällen haben Vollstreckungsbehörden in der Vergangenheit auch Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Dazu kommt es nur, wenn Schuldner auf alle Schreiben und Termine nicht reagieren.

Welche Behörde in Ihrem Fall vollstreckt, hängt vom Bundesland ab. Das Vollstreckungsschreiben nennt die zuständige Stelle und ein Aktenzeichen. Wenden Sie sich mit Fragen zur Vollstreckung an diese Stelle, mit Fragen zur Beitragsforderung selbst an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice.

Schutz bei der Kontopfändung

Auch bei einer Kontopfändung bleibt ein Teil Ihres Guthabens geschützt, wenn Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Die Umwandlung können Sie bei Ihrer Bank verlangen, auch noch nach einer Pfändung. Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch vor dem Zugriff geschützt. Die genaue Höhe wird regelmäßig angepasst. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank oder einer Schuldnerberatung nach dem aktuellen Betrag.

Der Freibetrag kann sich erhöhen, etwa wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder bestimmte Sozialleistungen auf das Konto fließen. Dafür ist meist eine Bescheinigung erforderlich, die zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Familienkassen oder Sozialleistungsträger ausstellen.

Beziehen Sie Sozialleistungen, die zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen? Dann sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob eine rückwirkende Befreiung möglich ist. Sie kann die Grundlage der Vollstreckung ganz oder teilweise entfallen lassen.

Was Sie gegen die Vollstreckung tun können

Gegen die Vollstreckung selbst gibt es nur begrenzte Einwände. Ist der Festsetzungsbescheid bestandskräftig, können Sie die Höhe oder Berechtigung der Beiträge im Vollstreckungsverfahren in der Regel nicht mehr angreifen. Umso wichtiger sind die folgenden Schritte:

  • Widerspruch gegen offene Bescheide: Ist die Frist für einen Festsetzungsbescheid noch nicht abgelaufen, legen Sie Widerspruch ein und beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung.
  • Eilantrag beim Verwaltungsgericht: Lehnt die Rundfunkanstalt die Aussetzung ab, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
  • Befreiungsantrag stellen: Lagen in dem Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, beantragen Sie diese mit Nachweisen.
  • Ratenzahlung oder Stundung: Wenn die Forderung berechtigt ist, Sie aber nicht sofort zahlen können, fragen Sie bei der Landesrundfunkanstalt nach einer Ratenzahlung.
  • Fehler im Vollstreckungsverfahren rügen: Etwa wenn kein wirksamer Bescheid zugrunde liegt oder die Mahnung fehlt. Der zulässige Rechtsbehelf richtet sich nach Landesrecht.

Reagieren Sie in jedem Fall auf Schreiben der Vollstreckungsbehörde. Wer Termine zur Vermögensauskunft ohne Entschuldigung versäumt, riskiert weitere Zwangsmaßnahmen und Kosten. Eine kurze schriftliche Mitteilung, dass Widerspruch eingelegt oder eine Befreiung beantragt wurde, kann dazu führen, dass die Vollstreckung vorübergehend ruht. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht.

Verjährung und alte Forderungen

Beitragsforderungen verjähren nicht sofort. Für den Rundfunkbeitrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Beitrag fällig wurde. Durch einen Festsetzungsbescheid und Vollstreckungsmaßnahmen kann die Verjährung allerdings gehemmt oder neu in Gang gesetzt werden. Die Berechnung im Einzelfall ist deshalb nicht trivial.

Wer eine Vollstreckungsankündigung für sehr alte Zeiträume erhält, sollte prüfen lassen, ob die Forderung noch durchsetzbar ist. Auch kommt es vor, dass Beiträge für Zeiträume gefordert werden, in denen jemand gar nicht in der Wohnung gemeldet war, etwa nach einem Umzug, der dem Beitragsservice nicht mitgeteilt wurde. Hier helfen Meldebescheinigungen und eine Abmeldung beim Beitragsservice.

Eine Partnerkanzlei kann klären, ob Einwände gegen die Forderung noch möglich sind, welche Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung nach dem jeweiligen Landesrecht zulässig sind und ob sich eine Einigung mit der Landesrundfunkanstalt anbietet. Für Fragen zur Gesamtverschuldung ist zudem eine anerkannte Schuldnerberatung ein guter Ansprechpartner.

Unsicher, ob sich ein Widerspruch lohnt? Eine Partnerkanzlei schaut sich Ihren Bescheid kostenlos an. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

Häufige Fragen

Darf der Beitragsservice ohne Gericht pfänden?

Ja. Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die zuständigen Landesbehörden vollstreckt. Ein Gerichtsurteil ist dafür nicht erforderlich.

Schützt ein P-Konto vor der Pfändung?

Ein P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag. Was darüber liegt, kann gepfändet werden. Die Umwandlung ist auch nach einer Pfändung möglich.

Kann ich die Vollstreckung mit einer Ratenzahlung stoppen?

Häufig ja. Fragen Sie bei der Landesrundfunkanstalt nach einer Ratenvereinbarung. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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