Ratgeber · Rundfunkbeitrag (GEZ)

Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Wer Anspruch hat

Wer Sozialleistungen bezieht oder bestimmte gesundheitliche Merkzeichen hat, muss den Rundfunkbeitrag nicht oder nur ermäßigt zahlen. Die Befreiung gibt es aber nur auf Antrag und mit Nachweis.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Befreiung aus sozialen Gründen

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag Personen befreit, die bestimmte Sozialleistungen erhalten (§ 4 Abs. 1 RBStV). Dazu gehören insbesondere:

  • Bürgergeld beziehungsweise die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
  • Blindenhilfe sowie Hilfe zur Pflege in bestimmten Fällen,
  • bestimmte Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Auch taubblinde Menschen werden auf Antrag befreit. Entscheidend ist der Bezug der Leistung, nicht allein ein geringes Einkommen. Wohngeld allein begründet nach der Liste in § 4 Abs. 1 RBStV keine Befreiung. In solchen Fällen kommt allenfalls ein Härtefall in Betracht.

Die Befreiung gilt grundsätzlich für den Zeitraum, für den der Leistungsbescheid gilt. Läuft der Bescheid aus, muss die Befreiung mit dem neuen Bescheid verlängert werden. Wer das versäumt, wird wieder als beitragspflichtig geführt, und es können erneut Festsetzungsbescheide folgen.

Ermäßigung bei Merkzeichen RF

Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel (§ 4 Abs. 2 RBStV). Beim derzeitigen Monatsbeitrag von 18,36 Euro sind das 6,12 Euro im Monat (Stand 2026).

Das Merkzeichen RF wird vom Versorgungsamt festgestellt. Es kommt nach den Feststellungen des Versorgungsamts insbesondere in Betracht für

  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Wer zusätzlich eine der Sozialleistungen aus der Befreiungsliste erhält, wird vollständig befreit statt nur ermäßigt. Prüfen Sie deshalb, welcher Antrag in Ihrem Fall der günstigere ist.

Die Ermäßigung wirkt grundsätzlich nur für die Person mit dem Merkzeichen und die Personen, die von ihrer Ermäßigung mit erfasst werden. Wohnen weitere volljährige Personen ohne Ermäßigung in der Wohnung, kann der volle Beitrag von diesen verlangt werden. Den Nachweis erbringen Sie mit einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts.

Härtefall: Befreiung ohne Leistungsbezug

Neben den ausdrücklich genannten Gruppen kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen befreien (§ 4 Abs. 6 RBStV). Ein Härtefall liegt nach dem Gesetz insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet.

Ein Beispiel: Ihr Antrag auf Grundsicherung wurde abgelehnt, weil Ihr Einkommen den Bedarf um 10 Euro übersteigt. Weil dieser Betrag unter dem Monatsbeitrag liegt, wären Sie nach Zahlung des Beitrags schlechter gestellt als ein Leistungsempfänger. Hier kann ein Härtefallantrag Erfolg haben. Nachweis ist in der Regel der Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem sich die geringe Überschreitung ergibt.

Weitere Härtefälle sind denkbar, werden von den Rundfunkanstalten und Gerichten aber eng ausgelegt. Ein bloß geringes Einkommen ohne Prüfung durch eine Sozialbehörde reicht meist nicht aus.

Antrag stellen: so geht's

Befreiung und Ermäßigung werden nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie online beim Beitragsservice oder mit dem Papierformular stellen, das bei Sozialbehörden und Städten erhältlich ist. Dabei gilt:

  1. Nachweis beifügen: Erforderlich ist der aktuelle Leistungsbescheid oder eine Bestätigung der Behörde, beim Merkzeichen RF der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamts. In der Regel genügt eine Kopie. Viele Leistungsträger stellen eine eigene Bescheinigung für die Rundfunkbeitragsbefreiung aus.
  2. Beitragsnummer angeben: Damit der Antrag Ihrem Konto zugeordnet wird.
  3. Zeitraum beachten: Die Befreiung gilt für die Dauer des Nachweises. Bei Folgebescheiden müssen Sie erneut Nachweise einreichen.
  4. Haushaltsmitglieder: Die Befreiung erstreckt sich unter Umständen auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre, die in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt sind.

Lebt in Ihrer Wohnung eine weitere volljährige Person, die nicht befreit ist und nicht von Ihrer Befreiung erfasst wird, muss diese Person den Beitrag für die Wohnung zahlen. Pro Wohnung ist nur ein Beitrag zu zahlen.

Wer über mindestens zwei Jahre durchgehend aus demselben Grund befreit war, kann bei Folgeanträgen unter Umständen eine erleichterte Verlängerung nutzen. Fragen Sie beim Beitragsservice nach, welche Nachweise im Folgeantrag genügen.

Antrag abgelehnt: Widerspruch einlegen

Lehnt die Landesrundfunkanstalt den Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen ist innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich. Häufige Gründe für Ablehnungen sind:

  • Der Nachweis war unvollständig, nicht lesbar oder abgelaufen.
  • Die bezogene Leistung steht nicht in der Liste des § 4 Abs. 1 RBStV, zum Beispiel Wohngeld allein.
  • Bei BAföG wurde angenommen, Sie wohnten bei den Eltern.
  • Der beantragte Zeitraum lag mehr als drei Jahre zurück.

Viele dieser Gründe lassen sich mit einem vollständigen Nachweis beheben. Reichen Sie die fehlenden Unterlagen mit dem Widerspruch ein. Wurden parallel bereits Beiträge festgesetzt, legen Sie auch gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein, damit dieser nicht bestandskräftig wird.

Ist die Rechtslage unklar, etwa bei einem Härtefall, kann eine Partnerkanzlei prüfen, ob der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat und welche Nachweise die Rundfunkanstalt erwartet.

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Häufige Fragen

Werde ich automatisch befreit, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Nein. Die Befreiung muss beim Beitragsservice beantragt werden. Ohne Antrag bleiben Sie beitragspflichtig, auch wenn Sie Leistungen erhalten.

Gilt Wohngeld als Befreiungsgrund?

Wohngeld allein steht nicht in der Liste der Befreiungsgründe. Möglich ist im Einzelfall eine Befreiung als Härtefall.

Wie viel zahle ich mit Merkzeichen RF?

Ein Drittel des regulären Beitrags. Beim derzeitigen Beitrag von 18,36 Euro sind das 6,12 Euro im Monat (Stand 2026).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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