Die Regel: drei Jahre rückwirkend
Früher galt eine Befreiung nur für die Zukunft oder für einen sehr kurzen Zeitraum vor dem Antrag. Wer zu spät beantragte, musste die Beiträge für die Zwischenzeit zahlen, obwohl er eigentlich befreit gewesen wäre. Mit einer Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wurde das geändert. Die heutige Regelung ist deutlich großzügiger und schützt gerade Menschen, die von ihrem Anspruch lange nichts wussten.
Heute gilt: Befreiung und Ermäßigung können rückwirkend für bis zu drei Jahre ab Antragstellung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorlagen (§ 4 Abs. 4 RBStV). Entscheidend ist, dass Sie für den gesamten zurückliegenden Zeitraum Nachweise vorlegen können, etwa alte Bürgergeld-, Grundsicherungs- oder BAföG-Bescheide.
Die rückwirkende Befreiung ist besonders wichtig für Menschen, die bereits Festsetzungsbescheide oder Mahnungen erhalten haben. Wird die Befreiung für die festgesetzten Monate gewährt, entfällt die Grundlage für die Beitragsforderung insoweit, und bereits gezahlte Beiträge können erstattet werden.
Für wen sich der Antrag lohnt
Ein rückwirkender Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie in den vergangenen drei Jahren
- Bürgergeld oder zuvor Arbeitslosengeld II bezogen haben,
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten haben,
- Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben,
- als Studierende oder Auszubildende BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten und nicht bei den Eltern gewohnt haben,
- das Merkzeichen RF hatten (Ermäßigung auf ein Drittel),
- als Härtefall eine Sozialleistung nur knapp nicht erhalten haben.
Die rückwirkende Befreiung gilt nur für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen tatsächlich bestanden. Lagen zwischen zwei Leistungszeiträumen Lücken, bleiben Sie für diese Monate beitragspflichtig.
Für die Befreiung einer Zweitwohnung gelten andere, deutlich kürzere Fristen. Dort hilft die Drei-Jahres-Regel nicht.
So stellen Sie den rückwirkenden Antrag
- Zeitraum bestimmen: Ermitteln Sie, für welche Monate in den letzten drei Jahren Sie Leistungen bezogen haben. Rechnen Sie dabei vom Tag Ihres Antrags zurück.
- Nachweise sammeln: Sie benötigen für jeden Zeitraum einen Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Leistungsträgers. Fehlen alte Bescheide, können Sie beim Jobcenter, Sozialamt oder BAföG-Amt eine Bestätigung über den Leistungszeitraum anfordern.
- Antrag stellen: Nutzen Sie den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung beim Beitragsservice, online oder auf Papier. Geben Sie ausdrücklich an, dass die Befreiung auch rückwirkend gewährt werden soll, und nennen Sie die Zeiträume.
- Beitragsnummer angeben: Damit der Antrag Ihrem Konto zugeordnet wird.
- Kopien aufbewahren: Behalten Sie Kopien des Antrags und der Nachweise, ebenso einen Versandnachweis.
Bearbeitet der Beitragsservice den Antrag nicht oder lehnt er ihn ganz oder teilweise ab, erhalten Sie einen Bescheid. Dagegen ist innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich.
Rückwirkende Befreiung und Festsetzungsbescheid
Liegt bereits ein Festsetzungsbescheid vor, sollten Sie zweigleisig vorgehen:
- Befreiungsantrag stellen: Für alle Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, beantragen Sie die rückwirkende Befreiung.
- Widerspruch einlegen: Läuft die Widerspruchsfrist gegen den Festsetzungsbescheid noch, legen Sie zusätzlich Widerspruch ein und verweisen auf den Befreiungsantrag. So verhindern Sie, dass der Bescheid bestandskräftig wird.
- Aussetzung beantragen: Droht eine Vollstreckung, beantragen Sie bei der Landesrundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Antrag.
Ist der Festsetzungsbescheid bereits bestandskräftig, kann die rückwirkende Befreiung trotzdem helfen. Die Landesrundfunkanstalt kann dann die betroffenen Beiträge erstatten oder die Festsetzung insoweit aufheben. Wie in Ihrem Fall mit bestandskräftigen Bescheiden, Säumniszuschlägen und bereits entstandenen Vollstreckungskosten umgegangen wird, sollte im Einzelfall geklärt werden.
Beispiel
Eine Rentnerin bezieht seit zwei Jahren Grundsicherung im Alter, hat aber nie eine Befreiung beantragt. Sie erhält einen Festsetzungsbescheid über die Beiträge der letzten zwölf Monate. Sie legt fristgerecht Widerspruch ein und beantragt gleichzeitig die Befreiung für den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs, also rund zwei Jahre rückwirkend. Mit dem Antrag reicht sie die Grundsicherungsbescheide ein. Wird die Befreiung gewährt, entfällt die Festsetzung, und die Beiträge, die sie im ersten Jahr noch gezahlt hat, können erstattet werden.
Häufige Stolpersteine
- Fehlende Nachweise: Ohne Nachweis für den gesamten Zeitraum wird die Befreiung nur für die belegten Monate gewährt. Fordern Sie alte Bescheide frühzeitig an.
- Drei-Jahres-Grenze: Zeiträume, die mehr als drei Jahre vor dem Antrag liegen, werden nicht mehr berücksichtigt. Jeder Monat Verzögerung kostet einen Monat Befreiung.
- Verlängerung vergessen: Auch nach einer rückwirkenden Befreiung müssen Sie Folgebescheide rechtzeitig einreichen, sonst entsteht eine neue Beitragspflicht.
- Mitbewohner: Eine Befreiung wirkt grundsätzlich nur für Sie und die mitbefreiten Haushaltsmitglieder. Ein nicht befreiter Mitbewohner kann als Gesamtschuldner für die Wohnung in Anspruch genommen werden.
- Säumniszuschläge: Wird die Befreiung für einen Zeitraum gewährt, sollten auch die darauf entfallenden Säumniszuschläge entfallen. Prüfen Sie die Abrechnung genau.
- Beginn der Befreiung: Die Befreiung beginnt frühestens mit dem Monat, ab dem der Leistungsbescheid gilt. Ein Bescheid, der erst rückwirkend erlassen wurde, kann trotzdem für den bewilligten Zeitraum berücksichtigt werden.
Eine Partnerkanzlei kann prüfen, ob in Ihrem Fall alle Zeiträume erfasst wurden, ob die Abrechnung des Beitragsservice stimmt und ob gegen einzelne Bescheide noch Widerspruch möglich ist. Besonders lohnt sich eine Prüfung, wenn mehrere Festsetzungsbescheide über verschiedene Zeiträume vorliegen oder bereits eine Vollstreckung läuft, denn dann ist die Zuordnung von Zahlungen, Zuschlägen und Kosten oft unübersichtlich. Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
Wie weit kann ich die Befreiung rückwirkend beantragen?
Bis zu drei Jahre ab Antragstellung, sofern die Voraussetzungen in dieser Zeit vorlagen und Sie dies nachweisen können.
Bekomme ich schon gezahlte Beiträge zurück?
Ja, für Monate, für die die Befreiung rückwirkend gewährt wird, können bereits gezahlte Beiträge erstattet oder verrechnet werden.
Gilt die Drei-Jahres-Regel auch für die Zweitwohnung?
Nein. Für die Befreiung von Nebenwohnungen gelten eigene, kürzere Fristen. Der Antrag sollte dort bald nach Bezug gestellt werden.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.