Welche Art von Mieterhöhung liegt vor?
Bevor Sie reagieren, sollten Sie klären, auf welcher Grundlage der Vermieter die Miete erhöhen will. Die Regeln unterscheiden sich erheblich:
| Art | Rechtsgrundlage | Ihre Zustimmung nötig? |
|---|---|---|
| Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete | §§ 558 ff. BGB | Ja |
| Erhöhung nach Modernisierung | §§ 559 ff. BGB | Nein, einseitige Erklärung |
| Staffelmiete | § 557a BGB | Nein, im Vertrag vereinbart |
| Indexmiete | § 557b BGB | Nein, Erklärung in Textform |
| Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung | § 560 BGB | Nein, Anpassung nach Abrechnung |
Ein „Widerspruch“ im rechtlichen Sinn ist in keinem dieser Fälle vorgesehen. Bei der Erhöhung auf die Vergleichsmiete entscheiden Sie aber selbst, ob Sie zustimmen. In den anderen Fällen können Sie prüfen lassen, ob die Erhöhung formell und inhaltlich wirksam ist.
Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Der Vermieter kann nach § 558 BGB die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a BGB). Als Begründung kommen insbesondere in Betracht:
- ein Mietspiegel, einfach oder qualifiziert,
- eine Auskunft aus einer Mietdatenbank,
- ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
- die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen.
Gibt es einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben für Ihre Wohnung, muss der Vermieter diese Angaben auch dann mitteilen, wenn er sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt. Prüfen Sie außerdem, ob die Wohnung im Mietspiegel richtig eingeordnet wurde, etwa nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Wohnlage. Gerade bei Ausstattungsmerkmalen, die Sie selbst eingebaut haben, kommt es häufig zu Fehlern.
Sperrfrist und Kappungsgrenze
Zwei Grenzen schützen Sie vor zu häufigen und zu starken Erhöhungen:
- Sperrfrist: Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden (§ 558 Abs. 1 BGB). Erhöhungen nach Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten bleiben dabei unberücksichtigt.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 Prozent steigen. In Gemeinden oder Gemeindeteilen, die die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt hat, gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Viele Großstädte und Ballungsräume haben entsprechende Verordnungen.
Beispiel: Lag Ihre Nettokaltmiete vor drei Jahren bei 800 Euro und wurde seitdem nicht erhöht, darf sie bei einer Kappungsgrenze von 15 Prozent höchstens auf 920 Euro steigen – auch wenn die Vergleichsmiete höher läge. Ob in Ihrer Gemeinde die abgesenkte Grenze gilt, ergibt sich aus der jeweils aktuellen Landesverordnung (Stand 2026).
Die Zustimmungsfrist und was danach passiert
Nach § 558b Abs. 2 BGB haben Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens Zeit, um über die Zustimmung zu entscheiden. Geht das Schreiben zum Beispiel am 10. März zu, endet die Überlegungsfrist am 31. Mai. Stimmen Sie zu, schulden Sie die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang, im Beispiel also ab 1. Juni.
Sie können auch nur teilweise zustimmen, wenn Sie einen Teil der Erhöhung für berechtigt halten. Die Zustimmung kann ausdrücklich, aber auch durch mehrfache vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden. Wer nicht zustimmen will, sollte deshalb nicht einfach den höheren Betrag überweisen.
Stimmen Sie nicht oder nur teilweise zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben. Ein Kündigungsrecht wegen verweigerter Zustimmung hat er nicht. Sie selbst haben nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung.
Checkliste: Ist das Erhöhungsverlangen wirksam?
- Wurde das Verlangen in Textform erklärt und von allen Vermietern bzw. für sie abgegeben?
- Ist es an alle Mieter adressiert, die im Mietvertrag stehen?
- Wird die Erhöhung mit Mietspiegel, Gutachten, Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen begründet?
- Sind die Sperrfrist von 15 Monaten und die Jahresfrist seit der letzten Erhöhung eingehalten?
- Wird die Kappungsgrenze von 20 bzw. 15 Prozent in drei Jahren eingehalten?
- Ist die Einordnung in den Mietspiegel zutreffend, etwa bei Wohnlage und Ausstattung?
- Schließt der Mietvertrag Mieterhöhungen aus, etwa bei einer vereinbarten Staffel- oder Indexmiete?
Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, kann das Erhöhungsverlangen unwirksam sein. Ein formell unwirksames Verlangen setzt keine Zustimmungsfrist in Gang; der Vermieter muss es dann neu stellen.
Mieterhöhung nach Modernisierung und Indexmiete
Bei einer Modernisierung kann der Vermieter die jährliche Miete grundsätzlich um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Dabei gelten Kappungsgrenzen: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro pro Quadratmeter um höchstens 2 Euro. Erhaltungsaufwand muss herausgerechnet werden, und die Maßnahme muss vorher angekündigt worden sein. Bei unzumutbarer Härte können Sie Einwände erheben.
Bei einer Indexmiete folgt die Miete der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Die Anpassung muss in Textform erklärt werden und die Indexänderung angeben; zwischen zwei Anpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zu Indexmieten hat die Bundesregierung 2026 eine Reform des Mietrechts auf den Weg gebracht, die unter anderem Begrenzungen in angespannten Wohnungsmärkten vorsieht. Ob und ab wann diese Änderungen für Ihren Vertrag gelten, sollte im Einzelfall geprüft werden.
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Häufige Fragen
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Nur wenn sie berechtigt ist. Hält das Verlangen Sperrfrist, Kappungsgrenze und Vergleichsmiete ein und ist es ordnungsgemäß begründet, kann der Vermieter Ihre Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Ist es fehlerhaft, können Sie die Zustimmung verweigern.
Wie lange habe ich Zeit für die Zustimmung?
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Erst danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Darf mir der Vermieter kündigen, wenn ich nicht zustimme?
Nein. Eine Kündigung, um eine Mieterhöhung durchzusetzen, ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann lediglich auf Zustimmung klagen.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?
Die Kappungsgrenze von 20 oder 15 Prozent gilt für Erhöhungen auf die Vergleichsmiete. Für Modernisierungen gelten eigene Grenzen von 3 Euro beziehungsweise 2 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.