Was § 4 KSchG regelt
Nach § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Klage richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Die Frist gilt für fast alle Unwirksamkeitsgründe: für fehlende soziale Rechtfertigung ebenso wie für eine unterlassene Betriebsratsanhörung, für Verstöße gegen den Sonderkündigungsschutz oder eine fehlerhafte Sozialauswahl. Sie gilt für die ordentliche ebenso wie für die fristlose Kündigung, und sie gilt auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz wegen Kleinbetrieb oder Wartezeit inhaltlich gar nicht anwendbar ist.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Schriftform: Wird nur mündlich, per E-Mail oder per Messenger gekündigt, liegt keine schriftliche Kündigung vor. Die Drei-Wochen-Frist beginnt dann nicht zu laufen. Trotzdem sollten Sie auch in diesem Fall nicht abwarten, sondern die Situation zügig klären lassen. Wird lediglich eine zu kurze Kündigungsfrist gerügt, gelten ebenfalls Besonderheiten – ob sie greifen, hängt von der Formulierung der Kündigung ab.
Wann gilt die Kündigung als zugegangen?
Die Frist beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Datum im Kündigungsschreiben und nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Schreiben ist zugegangen, wenn es so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen können.
- Persönliche Übergabe im Betrieb: Zugang am Tag der Übergabe, auch wenn Sie die Annahme verweigern.
- Einwurf in den Hausbriefkasten: Zugang zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen ist. Ein Einwurf am späten Abend kann deshalb erst am nächsten Tag zugehen.
- Einschreiben mit Benachrichtigungszettel: Hier ist die Abholung von Bedeutung; wer die Abholung absichtlich unterlässt, kann sich unter Umständen nicht auf den fehlenden Zugang berufen.
- Bote: Arbeitgeber lassen Kündigungen häufig durch Boten einwerfen, um den Zugang beweisen zu können.
Urlaub, Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt verhindern den Zugang an der Wohnanschrift grundsätzlich nicht. Das Schreiben gilt auch dann als zugegangen, wenn Sie es erst später lesen. In solchen Fällen kann allerdings die nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht kommen.
So berechnen Sie das Fristende
Für die Berechnung gelten die §§ 187 und 188 BGB. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgezählt. Die Frist endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Tag des Zugangs entspricht.
| Zugang der Kündigung | Fristende (Eingang beim Gericht) |
|---|---|
| Montag | Montag drei Wochen später, 24 Uhr |
| Donnerstag | Donnerstag drei Wochen später, 24 Uhr |
| Freitag, wenn der Freitag drei Wochen später ein Feiertag ist | Nächster Werktag |
Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort geltenden Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Die Klage muss bis zum Fristende beim Arbeitsgericht eingehen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte reichen Klagen elektronisch ein. Sie selbst können die Klage auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben.
Planen Sie keinen Puffer von nur einem Tag ein. Eine Kanzlei braucht Zeit, um Unterlagen zu sichten, Vollmacht und Kostenfrage zu klären und die Klage zu formulieren. Je früher Sie sich melden, desto mehr Spielraum bleibt auch für Schritte wie die Zurückweisung nach § 174 BGB, die unverzüglich erfolgen müssen.
Frist verpasst: Nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG
Wer die Frist versäumt, ist nicht in jedem Fall ohne Chance. Nach § 5 KSchG kann das Arbeitsgericht eine verspätete Klage auf Antrag nachträglich zulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Auch eine Frau, die von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist erfährt, kann die nachträgliche Zulassung beantragen.
Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig; nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist ist er ausgeschlossen. Mit dem Antrag muss die Klage verbunden und es müssen die Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die nachträgliche Zulassung begründen.
Die Hürden sind hoch. Unkenntnis der Frist, Vertrauen auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder ein „Widerspruch“ beim Arbeitgeber genügen grundsätzlich nicht. Ein Verschulden des eigenen Anwalts wird Ihnen nach der Rechtsprechung zugerechnet. Deshalb gilt: Rechnen Sie nicht mit der nachträglichen Zulassung, sondern nutzen Sie die regulären drei Wochen.
Checkliste für die ersten Tage nach der Kündigung
- Zugangsdatum notieren: Halten Sie fest, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben. Bewahren Sie den Umschlag auf.
- Unterschrift und Vollmacht prüfen: Wer hat unterschrieben? Liegt eine Originalvollmacht bei? Eine Zurückweisung nach § 174 BGB muss unverzüglich erfolgen.
- Arbeitsuchend melden: Spätestens drei Tage nach Kenntnis, wenn das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet (§ 38 SGB III).
- Nichts unterschreiben: Keine Ausgleichsquittung, keinen Klageverzicht und keinen Aufhebungsvertrag ohne Prüfung.
- Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen, Schriftverkehr, Angaben zu Betriebsgröße und Betriebsrat.
- Prüfung anstoßen: Schildern Sie den Fall über einspruch.eu, damit eine Partnerkanzlei die Erfolgsaussichten einschätzt, solange die Frist noch läuft.
Diese Hinweise sind allgemeine Information. Ob eine Kündigung angreifbar ist, prüft eine unabhängige Partnerkanzlei im Einzelfall.
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Häufige Fragen
Zählt der Tag, an dem ich die Kündigung bekomme, mit?
Nein. Der Tag des Zugangs wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Die Frist endet drei Wochen später an dem Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Gilt die Frist auch, wenn ich im Urlaub war?
Grundsätzlich ja. Eine in den Briefkasten eingeworfene Kündigung geht auch während Ihres Urlaubs zu. Wer erst nach Ablauf der drei Wochen davon erfährt, kann unter Umständen die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Das muss dann innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr geschehen.
Reicht es, wenn ich die Klage am letzten Tag abschicke?
Nein. Die Klage muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingehen. Ein am letzten Tag abgeschickter Brief kommt in aller Regel zu spät. Kanzleien reichen Klagen elektronisch ein; Sie selbst können die Klage auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen lassen.
Gilt die 3-Wochen-Frist auch bei fristloser Kündigung?
Ja. Auch gegen eine außerordentliche, fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, wenn Sie die Unwirksamkeit geltend machen wollen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber hilfsweise ordentlich gekündigt hat.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.