Musterschreiben · Kündigung & Abfindung

Kündigung zurückweisen nach § 174 BGB – Muster und Vorlage

Hat nicht Ihr Arbeitgeber selbst, sondern ein Vertreter ohne Originalvollmacht unterschrieben, können Sie die Kündigung zurückweisen. Hier finden Sie die Voraussetzungen und ein Musterschreiben, das Sie an Ihren Fall anpassen können.

Frist: 3 Wochen ab ZugangAktualisiert 23.10.2026

Wann eine Zurückweisung nach § 174 BGB möglich ist

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Eine Kündigung ist ein solches einseitiges Rechtsgeschäft.

Die Zurückweisung kommt daher in Betracht, wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst unterschrieben ist – bei einer GmbH also nicht von der vertretungsberechtigten Geschäftsführung –, sondern etwa von einer Teamleitung, einer Personalreferentin oder einer externen Kanzlei, und wenn dem Schreiben keine Vollmacht im Original beiliegt. Eine Kopie, ein Fax oder ein Scan der Vollmacht genügt grundsätzlich nicht.

Ausgeschlossen ist die Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB, wenn der Arbeitgeber Sie von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Das wird von der Rechtsprechung unter anderem angenommen, wenn der Unterzeichner eine Stellung innehat, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden ist, etwa als Personalleiter, und dies im Betrieb bekannt gemacht wurde. Bei Prokuristen, deren Prokura im Handelsregister eingetragen ist, scheidet eine Zurückweisung in der Regel ebenfalls aus.

Unverzüglich heißt: sofort handeln

Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Sie dürfen sich zwar kurz rechtlich beraten lassen, sollten aber nicht über Tage abwarten. In der Rechtsprechung wird eine Zurückweisung, die mehr als etwa eine Woche nach Zugang erfolgt, ohne besondere Umstände häufig nicht mehr als unverzüglich angesehen. Je schneller Ihre Zurückweisung den Arbeitgeber erreicht, desto sicherer.

Die Zurückweisung muss außerdem dem Arbeitgeber zugehen. Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder lassen Sie es durch einen Boten einwerfen, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann. Ein einfacher Brief ist schwer zu beweisen. Wichtig ist auch, dass Sie den Grund der Zurückweisung – die fehlende Vollmachtsurkunde – nennen.

Musterschreiben: Zurückweisung der Kündigung

Das folgende Muster können Sie an Ihren Fall anpassen. Ersetzen Sie alle Angaben in eckigen Klammern. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Per Boten / persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung

Firma Beispiel GmbH
Geschäftsführung
Beispielweg 10
12345 Musterstadt

Musterstadt, [Datum]

Zurückweisung Ihrer Kündigung vom [Datum] gemäß § 174 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum des Zugangs] habe ich Ihr Schreiben vom [Datum] erhalten, mit dem
mein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Das Schreiben ist
unterzeichnet von [Name, Funktion des Unterzeichners].

Dem Kündigungsschreiben war keine Originalvollmacht beigefügt, aus der sich
die Berechtigung von [Name] zur Kündigung ergibt. Mir ist auch nicht in
anderer Weise mitgeteilt worden, dass [Name] zur Kündigung bevollmächtigt ist.

Ich weise die Kündigung daher gemäß § 174 Satz 1 BGB wegen fehlender
Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich die Kündigung auch inhaltlich
für unwirksam halte. Weitere Schritte, insbesondere die fristgerechte
Erhebung einer Kündigungsschutzklage, behalte ich mir ausdrücklich vor.
Ich biete Ihnen meine Arbeitsleistung weiterhin an.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
Max Mustermann
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen.

Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und die Empfangsbestätigung oder die Notiz des Boten sorgfältig auf. Unterschreiben Sie die Zurückweisung selbst; schaltet eine Kanzlei für Sie zurück, muss sie ihrerseits eine Originalvollmacht beifügen.

Was die Zurückweisung bewirkt – und was nicht

Ist die Zurückweisung berechtigt und rechtzeitig, ist die Kündigung unwirksam. Das hat Vorteile: Spricht der Arbeitgeber erneut eine Kündigung aus, beginnt die Kündigungsfrist erst ab deren Zugang neu zu laufen. Das kann das Arbeitsverhältnis verlängern und Ihre Verhandlungsposition verbessern. Bei einer fristlosen Kündigung kann zudem die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für eine neue Kündigung bereits abgelaufen sein.

Die Zurückweisung ersetzt aber nicht die Kündigungsschutzklage. Auch die Unwirksamkeit wegen fehlender Vollmacht muss nach herrschender Auffassung innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden. Versäumen Sie die Klage, kann die Kündigung trotz Zurückweisung als wirksam gelten. Gegen eine erneute Kündigung müssen Sie ebenfalls wieder fristgerecht klagen.

Zwei Fristen im Blick: Zurückweisung unverzüglich, Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang.

Typische Fehler und wann eine Prüfung sinnvoll ist

  • Zu spät: Wer erst nach zwei Wochen zurückweist, riskiert, dass die Zurückweisung wirkungslos ist.
  • Falscher Grund: Wird nur allgemein der Kündigung „widersprochen“, ohne die fehlende Vollmacht zu rügen, greift § 174 BGB nicht.
  • Unterzeichner falsch eingeschätzt: Geschäftsführer, eingetragene Prokuristen oder bekannt gemachte Personalleiter brauchen in der Regel keine Vollmachtsurkunde.
  • Zugang nicht beweisbar: Ohne Empfangsbestätigung oder Zeugen lässt sich der Zugang der Zurückweisung schwer nachweisen.
  • Klage vergessen: Die Zurückweisung allein sichert Ihre Rechte nicht.

Ob eine Zurückweisung in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt davon ab, wer unterschrieben hat, welche Stellung diese Person im Unternehmen hat und was im Betrieb bekannt gemacht wurde. Über einspruch.eu können Sie die Kündigung schnell prüfen lassen. Eine unabhängige Partnerkanzlei meldet sich mit einer Einschätzung, solange die Fristen noch laufen.

Halten Sie für die Prüfung das Kündigungsschreiben mit allen Anlagen und dem Umschlag bereit, ebenso Angaben zur Funktion der Person, die unterschrieben hat, und zu etwaigen Aushängen oder Rundschreiben über Zuständigkeiten in der Personalabteilung.

Unsicher, ob sich ein Klage lohnt? Eine Partnerkanzlei schaut sich Ihren Bescheid kostenlos an. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

Häufige Fragen

Wer darf eine Kündigung ohne Vollmacht unterschreiben?

Ohne Vollmachtsurkunde darf der Arbeitgeber selbst kündigen, bei Gesellschaften die vertretungsberechtigten Organe wie die Geschäftsführung. Auch bei im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder bekannt gemachten Personalleitern scheidet eine Zurückweisung in der Regel aus.

Wie schnell muss ich die Kündigung zurückweisen?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine kurze Zeit für rechtlichen Rat ist erlaubt, längeres Abwarten nicht. Handeln Sie möglichst innerhalb weniger Tage nach Zugang.

Muss ich nach der Zurückweisung trotzdem klagen?

Ja. Die Zurückweisung ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Um sicherzugehen, sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, auch gegen eine eventuell nachgeschobene neue Kündigung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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