Ratgeber · Kündigung & Abfindung

Aufhebungsvertrag: Sperrzeit vermeiden und Vertrag prüfen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung – und ohne Kündigungsschutzklage. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie die Folgen für Arbeitslosengeld, Abfindung und Zeugnis kennen.

Frist: 3 Wochen ab ZugangAktualisiert 23.10.2026

Was ein Aufhebungsvertrag ist

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich zu beenden. Anders als bei einer Kündigung gelten weder Kündigungsfristen noch Kündigungsschutz, und der Betriebsrat muss nicht angehört werden. Der Vertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform: Beide Seiten müssen auf derselben Urkunde eigenhändig unterschreiben.

Von Abwicklungsverträgen spricht man, wenn der Arbeitgeber zuerst kündigt und die Parteien anschließend die Folgen regeln, etwa Abfindung und Klageverzicht. Auch hier verzichten Sie auf eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung.

Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten Vorteile haben: einen planbaren Ausstieg, eine Abfindung, eine Freistellung und ein gutes Zeugnis. Er birgt aber auch Risiken, weil Sie Ihre Rechte aus dem Kündigungsschutz aufgeben.

Kein Widerrufsrecht – Vorsicht bei Zeitdruck

Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie grundsätzlich nicht widerrufen. Das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht für Aufhebungsverträge, die im Betrieb geschlossen werden. Eine Anfechtung kommt nur in engen Grenzen in Betracht, etwa bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem ein Gebot fairen Verhandelns anerkannt. Wird eine psychische Drucksituation geschaffen, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein. Ob das der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall ab und ist im Nachhinein oft schwer zu beweisen.

Unser Rat: Bitten Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie den Entwurf mit. Ein seriöses Angebot hält auch ein paar Tage. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)

Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat und dadurch arbeitslos wird, riskiert eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags gilt als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Sperrzeit beträgt im Regelfall zwölf Wochen. In bestimmten Härtefällen kann sie verkürzt sein.

Die Folgen sind erheblich: Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich – bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer. Die Krankenversicherung besteht in der Regel weiter, ab dem zweiten Monat über die Agentur für Arbeit.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ein solcher Grund unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen, etwa wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und sich die Abfindung in einem bestimmten Rahmen bewegt. Die Einzelheiten sind komplex und sollten vor der Unterschrift geklärt werden.

Ruhen des Anspruchs bei Abfindung (§ 158 SGB III)

Unabhängig von einer Sperrzeit kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, endet und Sie eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten. Der Gesetzgeber unterstellt in diesem Fall, dass die Abfindung teilweise das Gehalt für die übersprungene Kündigungsfrist ersetzt.

Deshalb ist es meist ratsam, das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag nicht vor dem Tag festzulegen, an dem auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam geworden wäre. Prüfen Sie dafür die Kündigungsfrist aus Gesetz (§ 622 BGB), Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung abwarten?

Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, steht oft unausgesprochen die Drohung einer Kündigung im Raum. Ob Sie besser unterschreiben oder die Kündigung abwarten, hängt von mehreren Fragen ab: Wäre eine Kündigung überhaupt wirksam? Gilt das Kündigungsschutzgesetz? Besteht Sonderkündigungsschutz? Wie hoch ist die angebotene Abfindung im Verhältnis zu den Chancen einer Klage?

Wartet man die Kündigung ab, bleibt die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage erhalten. Viele Verfahren enden mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem ebenfalls eine Abfindung und ein Zeugnis vereinbart werden. Ein Aufhebungsvertrag kann dagegen sinnvoll sein, wenn Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, ein schneller Ausstieg wichtig ist oder das Angebot großzügig ausfällt. Eine Partnerkanzlei kann beide Varianten mit Ihnen durchrechnen.

Fragen Sie im Gespräch ruhig nach, aus welchem Grund der Arbeitgeber die Trennung wünscht und welche Alternative er sonst plant. Die Antwort hilft bei der Einschätzung, wie belastbar eine angedrohte Kündigung wäre und wie viel Verhandlungsspielraum besteht.

Checkliste: Worauf Sie im Aufhebungsvertrag achten sollten

  • Beendigungszeitpunkt: Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
  • Beendigungsgrund: Ist der Anlass zutreffend beschrieben, etwa zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung?
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, Vererblichkeit und gegebenenfalls Erhöhung bei vorzeitigem Ausscheiden.
  • Freistellung: Bezahlt, widerruflich oder unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub und Überstunden.
  • Arbeitszeugnis: Note und Inhalt möglichst schon im Vertrag festlegen.
  • Variable Vergütung: Boni, Provisionen, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung.
  • Ausgleichsklausel: Mit einer allgemeinen Erledigungsklausel verzichten Sie unter Umständen auf weitere Ansprüche.
  • Wettbewerbsverbot: Besteht eines, und wird eine Karenzentschädigung gezahlt?

Melden Sie sich auch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III).

Eine Partnerkanzlei kann den Entwurf prüfen, mit Ihnen die Alternativen abwägen und auf Wunsch nachverhandeln. Die verbindliche Entscheidung über eine Sperrzeit trifft die Agentur für Arbeit.

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Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

In der Regel nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht. Nur bei Täuschung, Drohung oder einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann der Vertrag ausnahmsweise angreifbar sein.

Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

Im Regelfall zwölf Wochen. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer. Liegt ein wichtiger Grund vor, etwa weil ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, kann die Sperrzeit entfallen.

Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung und ein gutes Zeugnis sichern, kostet aber den Kündigungsschutz und birgt Risiken beim Arbeitslosengeld. Lassen Sie beide Wege vergleichen, bevor Sie unterschreiben.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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