Wann sich ein Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid lohnt
Der Elterngeldbescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können. Rechtsgrundlage für das Elterngeld ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), für Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig (§ 13 BEEG). Das Vorverfahren richtet sich deshalb nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Ein Widerspruch ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Die Elterngeldstelle hat Ihr Einkommen vor der Geburt zu niedrig angesetzt oder einzelne Lohnabrechnungen nicht berücksichtigt.
- Der Bemessungszeitraum ist falsch, etwa weil Monate mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht übersprungen wurden.
- Der Antrag wurde abgelehnt, zum Beispiel wegen der Einkommensgrenze oder weil die Behörde einen Wohnsitz- oder Aufenthaltsstatus anders bewertet.
- Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag fehlen.
- Nach einer vorläufigen Bewilligung fordert die Elterngeldstelle Geld zurück, und die Rückforderung ist nicht nachvollziehbar.
- Die Monatsaufteilung zwischen den Eltern oder die Partnerschaftsbonusmonate wurden anders bewilligt als beantragt.
Nicht jeder Widerspruch führt zum Erfolg. Er ist aber das einzige Mittel, um einen Bescheid zu korrigieren, bevor er bestandskräftig wird. Auch ein teilweiser Erfolg kann sich bei zwölf oder mehr Bezugsmonaten deutlich bemerkbar machen.
Frist und Form: Darauf müssen Sie achten
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Bei Versand mit einfacher Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Ab diesem Tag läuft der Monat.
- Schriftlich einlegen: Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Elterngeldstelle erhoben werden. Unterschreiben Sie ihn eigenhändig. Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht; manche Länder bieten aber elektronische Wege an, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt sind.
- Nachweisbar versenden: Ideal sind Einwurf-Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf einer Kopie.
- Richtige Stelle: Adressat ist die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Anschrift finden Sie im Briefkopf.
- Aktenzeichen angeben: Nennen Sie Datum und Aktenzeichen des Bescheids, damit Ihr Widerspruch eindeutig zugeordnet werden kann.
Die Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist nur, dass der Widerspruch selbst rechtzeitig eingeht.
Musterschreiben: Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid
Die folgende Vorlage können Sie an Ihren Fall anpassen. Sie wahrt die Frist und kündigt eine ausführliche Begründung an. Gleichzeitig beantragen Sie Akteneinsicht nach § 25 SGB X, damit Sie die Berechnung der Elterngeldstelle vollständig nachvollziehen können.
Vorname Nachname Straße Hausnummer PLZ Ort An die Elterngeldstelle [Name der Behörde] Straße Hausnummer PLZ Ort [Ort], [Datum] Aktenzeichen: [Aktenzeichen] Kind: [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum] Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid vom [Datum des Bescheids] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum], zugegangen am [Datum], Widerspruch ein. Der Bescheid ist nach meiner Auffassung rechtswidrig, soweit [zutreffendes auswählen bzw. ergänzen:] - mein Einkommen im Bemessungszeitraum zu niedrig angesetzt wurde, - Monate mit [Mutterschaftsgeld / Elterngeld für ein älteres Kind / schwangerschaftsbedingter Erkrankung] bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht übersprungen wurden, - der Geschwisterbonus / Mehrlingszuschlag nicht berücksichtigt wurde, - die Rückforderung in Höhe von [Betrag] Euro nicht nachvollziehbar ist, - [sonstiger Grund]. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach. Ich beantrage gemäß § 25 SGB X Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte einschließlich der Berechnungsgrundlagen. Bitte übersenden Sie mir hierzu Kopien oder teilen Sie mir mit, wann ich die Akte einsehen kann. Soweit eine Rückforderung geltend gemacht wird, bitte ich, bis zur Entscheidung über den Widerspruch von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vorname Nachname]
So begründen Sie den Widerspruch überzeugend
Eine gute Begründung ist sachlich, konkret und belegt. Allgemeine Unzufriedenheit („das Elterngeld ist zu wenig“) reicht nicht. Entscheidend ist, an welcher Stelle die Berechnung der Elterngeldstelle vom Gesetz oder von Ihren Unterlagen abweicht.
- Berechnungsbogen vergleichen: Legen Sie die Anlage des Bescheids neben Ihre Lohnabrechnungen oder Ihren Steuerbescheid. Prüfen Sie Monat für Monat, welches Bruttoeinkommen angesetzt wurde.
- Bemessungszeitraum prüfen: Grundsätzlich zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bei Selbstständigen ist es in der Regel der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt (§ 2b BEEG). Bestimmte Monate werden ausgeklammert – das geschieht nicht immer korrekt.
- Abzüge kontrollieren: Für Steuern und Sozialabgaben setzt das BEEG Pauschalen an (§§ 2e, 2f BEEG). Maßgeblich sind dabei unter anderem die Steuerklasse und die Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum.
- Belege beifügen: Fügen Sie Kopien der relevanten Nachweise bei, etwa Bescheinigungen über Mutterschaftsgeld oder eine ärztliche Bescheinigung über eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung.
- Konkreten Antrag stellen: Formulieren Sie am Ende, was Sie erreichen wollen, zum Beispiel: „Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben und das Elterngeld unter Zugrundelegung der Monate X bis Y neu zu berechnen.“
Bleiben Sie bei den Fakten. Sie müssen keine Paragrafen zitieren – es genügt, den Fehler nachvollziehbar zu beschreiben.
Wie es nach dem Widerspruch weitergeht
Die Elterngeldstelle prüft den Fall erneut. Hält sie Ihren Widerspruch für begründet, erlässt sie einen Abhilfebescheid mit der korrigierten Berechnung und zahlt nach. Hilft sie nicht oder nur teilweise ab, entscheidet die Widerspruchsstelle durch einen Widerspruchsbescheid.
- Dauer: Die Bearbeitung kann einige Wochen bis mehrere Monate dauern. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 2 SGG).
- Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Für Sie als Leistungsberechtigte fallen dort keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG).
- Kosten: Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. Hat Ihr Widerspruch Erfolg, muss die Behörde notwendige Aufwendungen erstatten, einschließlich Anwaltsgebühren, wenn die Hinzuziehung notwendig war (§ 63 SGB X).
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Damit lassen sich bestandskräftige Bescheide überprüfen, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Partnerkanzlei kann einschätzen, ob dieser Weg in Ihrem Fall offensteht.
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Häufige Fragen
Kann ich den Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid per E-Mail einlegen?
Eine einfache E-Mail erfüllt die Schriftform in der Regel nicht. Sicher sind ein unterschriebener Brief, ein Fax oder die Erklärung zur Niederschrift bei der Elterngeldstelle. Manche Länder bieten elektronische Verfahren an, etwa über ein Bürgerkonto. Ob das zulässig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Was passiert, wenn ich die Begründung nicht rechtzeitig nachreiche?
Die Elterngeldstelle entscheidet dann nach Aktenlage. Ihr Widerspruch bleibt zulässig, hat ohne Begründung aber geringere Erfolgsaussichten. Wenn Sie mehr Zeit brauchen, etwa weil die Akteneinsicht noch aussteht, bitten Sie schriftlich um eine angemessene Fristverlängerung für die Begründung.
Kann ein Widerspruch dazu führen, dass ich weniger Elterngeld bekomme?
Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde den gesamten Bescheid. Eine Verschlechterung ist nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter den engen Voraussetzungen, unter denen ein begünstigender Bescheid ohnehin aufgehoben werden dürfte. Lassen Sie den Bescheid deshalb vorher prüfen, wenn Sie unsicher sind.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.