Ratgeber · Elterngeld, Kindergeld

Einspruch gegen den Kindergeldbescheid der Familienkasse

Beim Kindergeld gilt nicht das Sozialrecht, sondern die Abgabenordnung: Der Rechtsbehelf heißt Einspruch, und über Klagen entscheidet das Finanzgericht. Wer die Besonderheiten kennt, vermeidet teure Fehler – vor allem bei Rückforderungen.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Warum beim Kindergeld der Einspruch gilt

Das Kindergeld für Eltern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist rechtlich eine Steuervergütung nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes. Ausgezahlt wird es zwar von den Familienkassen, diese handeln dabei aber als Bundesfinanzbehörde. Deshalb gilt für das Verfahren die Abgabenordnung (AO).

Daraus folgt:

  • Der Rechtsbehelf heißt Einspruch (§ 347 AO), nicht Widerspruch.
  • Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei einfacher Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 AO).
  • Über eine spätere Klage entscheidet das Finanzgericht, nicht das Sozial- oder Verwaltungsgericht.

Nur in Sonderfällen – etwa wenn die Eltern nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind – wird Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt. Dann gilt der sozialrechtliche Widerspruch. Welcher Weg in Ihrem Fall gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Gut zu wissen: Schreiben Sie versehentlich „Widerspruch“, ist das unschädlich. Die Familienkasse muss Ihr Schreiben als Einspruch behandeln, wenn erkennbar ist, dass Sie den Bescheid angreifen wollen (§ 357 Abs. 1 AO).

Typische Streitfälle beim Kindergeld

Das Kindergeld beträgt aktuell 259 Euro pro Kind und Monat (Stand 2026). Bei Kindern unter 18 Jahren ist der Anspruch meist unproblematisch. Schwierig wird es bei volljährigen Kindern, bei Auslandsbezug und bei Rückforderungen.

Volljährige Kinder

Ein Kind über 18 Jahre wird bis zum 25. Geburtstag nur berücksichtigt, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt (§ 32 Abs. 4 EStG), zum Beispiel:

  • Schul- oder Berufsausbildung oder Studium,
  • eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
  • die Suche nach einem Ausbildungsplatz,
  • ein anerkannter Freiwilligendienst.

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums zählt ein Kind nur noch, wenn es daneben keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (mit Ausnahmen für Minijobs und Ausbildungsverhältnisse). Ob eine mehraktige Ausbildung vorliegt, ist häufig strittig.

Kinder mit Behinderung

Für Kinder, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann der Anspruch zeitlich unbegrenzt bestehen. Hier wird oft über die Ursächlichkeit der Behinderung und die Berechnung des Bedarfs gestritten.

Auslandsbezug

Lebt ein Elternteil oder das Kind in einem anderen EU-Staat, regeln europäische Vorschriften, welcher Staat vorrangig zahlt. Die Familienkassen fordern hier umfangreiche Nachweise an.

Rückforderung von Kindergeld: Was Sie tun können

Besonders belastend sind Bescheide, mit denen die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufhebt und das gezahlte Geld zurückfordert (§ 37 Abs. 2 AO). Typischer Anlass: Das Kind hat die Ausbildung abgebrochen, und die Familie hat das nicht oder zu spät gemeldet. Schnell kommen so Beträge im vierstelligen Bereich zusammen.

Gegen Aufhebung und Rückforderung können Sie Einspruch einlegen. Prüfungspunkte sind unter anderem:

  • Lagen die Voraussetzungen tatsächlich nicht vor – oder gab es einen anderen Berücksichtigungsgrund, etwa Ausbildungsplatzsuche oder eine Übergangszeit?
  • Stimmt der Zeitraum, für den zurückgefordert wird?
  • Ist die Festsetzungsfrist eingehalten?
  • Wurde das Kindergeld an das Kind weitergeleitet? Das ändert an der Rückforderung grundsätzlich nichts, kann aber bei Billigkeitsentscheidungen eine Rolle spielen.

Unabhängig vom Einspruch können Sie bei der Familienkasse beantragen, die Forderung zu stunden, in Raten zu zahlen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu erlassen (§ 227 AO). Ein Erlassantrag ist ein eigenständiges Verfahren und sollte gut begründet werden. Mit dem Einspruch kann außerdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden (§ 361 AO), damit Sie bis zur Entscheidung nicht zahlen müssen.

Ablauf des Einspruchsverfahrens

  1. Einspruch einlegen: Schriftlich oder elektronisch bei der Familienkasse, die den Bescheid erlassen hat. Nennen Sie Kindergeldnummer, Datum des Bescheids und erklären Sie, dass Sie Einspruch einlegen.
  2. Begründung nachreichen: Eine Begründung ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit, aber für den Erfolg wichtig. Fügen Sie Nachweise bei, etwa Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge oder Bewerbungsnachweise.
  3. Prüfung durch die Familienkasse: Sie kann dem Einspruch abhelfen und einen neuen Bescheid erlassen. Andernfalls ergeht eine Einspruchsentscheidung.
  4. Klage beim Finanzgericht: Gegen die Einspruchsentscheidung ist innerhalb eines Monats die Klage möglich (§ 47 FGO).

Wichtig: Im Einspruchsverfahren wird der Bescheid insgesamt überprüft. Eine Verschlechterung ist möglich, die Familienkasse muss Sie darauf aber vorher hinweisen (§ 367 Abs. 2 AO). Sie können den Einspruch dann zurücknehmen.

Kosten: Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, erstattet die Familienkasse die notwendigen Aufwendungen; Anwaltsgebühren werden erstattet, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 77 EStG). Im finanzgerichtlichen Verfahren fallen dagegen Gerichtskosten an.

Häufige Fehler – und wie eine Partnerkanzlei hilft

  • Frist verpasst: Viele Eltern warten auf eine Rückmeldung der Familienkasse oder telefonieren nur. Ein Anruf ersetzt keinen Einspruch.
  • Nachweise fehlen: Die Familienkasse entscheidet nach den Unterlagen, die ihr vorliegen. Wer Nachweise erst im Klageverfahren vorlegt, verliert Zeit.
  • Neuer Antrag statt Einspruch: Ein neuer Antrag wirkt rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 66 Abs. 3 EStG). Der Einspruch greift dagegen den gesamten Zeitraum des Bescheids an.
  • Erlass und Einspruch verwechselt: Ein Erlassantrag stellt die Rückforderung nicht infrage, sondern bittet um Verzicht aus Billigkeitsgründen. Oft ist es sinnvoll, beides parallel zu verfolgen.

Über einspruch.eu können Sie Ihren Kindergeldbescheid an eine unabhängige Partnerkanzlei übermitteln. Sie prüft, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, und kann ihn für Sie fristwahrend einlegen. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Unsicher, ob sich ein Widerspruch lohnt? Eine Partnerkanzlei schaut sich Ihren Bescheid kostenlos an. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Kindergeldbescheid?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Versand mit einfacher Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist in der Regel auf ein Jahr.

Muss ich das zurückgeforderte Kindergeld zahlen, während der Einspruch läuft?

Grundsätzlich ja, denn der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht automatisch. Sie können aber Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird sie gewährt, müssen Sie bis zur Entscheidung nicht zahlen. Alternativ kommen Stundung oder Ratenzahlung in Betracht.

Kann ich gegen Kindergeld-Bescheide auch online Einspruch einlegen?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bietet elektronische Kontaktwege an. Ein Einspruch kann nach der Abgabenordnung schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Achten Sie darauf, dass Sie einen Nachweis über den Eingang haben und dass Kindergeldnummer und Bescheiddatum eindeutig genannt sind.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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