So wird das Elterngeld grundsätzlich berechnet
Das Basiselterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum. Davon erhalten Sie in der Regel 65 bis 67 Prozent; bei niedrigen Einkommen steigt die Ersatzrate (§ 2 BEEG). Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat, ElterngeldPlus die Hälfte (Stand 2026).
Das „Netto“ beim Elterngeld ist nicht das Netto Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Elterngeldstelle rechnet vielmehr mit einem fiktiven Nettoeinkommen:
- Vom Bruttoeinkommen wird ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen.
- Steuern werden pauschal nach den Merkmalen im Bemessungszeitraum ermittelt (§ 2e BEEG).
- Sozialabgaben werden mit festen Pauschalen berücksichtigt (§ 2f BEEG): 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung – jeweils nur, wenn Versicherungspflicht bestand.
Wer seinen Bescheid prüfen will, sollte diese Rechenschritte anhand des Berechnungsbogens nachvollziehen. Abweichungen zur eigenen Gehaltsabrechnung sind deshalb normal – aber nicht jede Abweichung ist korrekt.
Fehlerquelle 1: Der Bemessungszeitraum
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG). Bestimmte Monate werden dabei übersprungen, und der Bemessungszeitraum verschiebt sich entsprechend weiter in die Vergangenheit. Dazu gehören insbesondere Monate,
- in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde (innerhalb der ersten 14 Lebensmonate dieses Kindes),
- in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz galten,
- in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.
Gerade der dritte Punkt wird häufig übersehen. Er greift aber nur, wenn die Erkrankung maßgeblich durch die Schwangerschaft verursacht war und dadurch Einkommen weggefallen ist. Eine ärztliche Bescheinigung ist hier entscheidend.
Für Selbstständige und Eltern mit Mischeinkünften ist grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich (§ 2b Abs. 2 BEEG). Auch hier kann eine Verschiebung in Betracht kommen. Wer selbstständig ist, erhält wegen fehlender Steuerbescheide oft zunächst nur eine vorläufige Bewilligung.
Fehlerquelle 2: Einkommen falsch erfasst
Nicht jedes Einkommen zählt beim Elterngeld. Sonstige Bezüge im Sinne des Lohnsteuerrechts – typischerweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld als Einmalzahlung oder Jahresboni – bleiben außer Betracht (§ 2c Abs. 1 BEEG). Laufender Arbeitslohn wird dagegen berücksichtigt. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig, etwa bei Provisionen, die mehrmals im Jahr gezahlt werden.
Prüfen Sie in Ihrem Bescheid insbesondere:
- Stimmen die Bruttobeträge für jeden einzelnen Monat mit Ihren Lohnabrechnungen überein?
- Wurden Monate mit Nachzahlungen oder Korrekturen richtig zugeordnet?
- Wurden steuerfreie Zuschläge oder Entgeltbestandteile, die gar nicht zum Elterngeld-Einkommen gehören, fälschlich angesetzt oder umgekehrt laufende Bestandteile übersehen?
- Wurde bei mehreren Arbeitgebern das Einkommen aus allen Beschäftigungen berücksichtigt?
Die Elterngeldstellen arbeiten zunehmend mit elektronisch übermittelten Entgeltdaten. Das beschleunigt die Bearbeitung, schließt Übertragungsfehler aber nicht aus.
Fehlerquelle 3: Steuerklasse, Zuschläge und Anrechnung
Für die pauschalen Steuerabzüge kommt es auf die Steuerklasse an. Hat sich die Steuerklasse im Bemessungszeitraum geändert, ist nach § 2c Abs. 3 BEEG die Steuerklasse maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate galt. Ein Wechsel der Steuerklasse wirkt sich also nur aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist. Ob die Elterngeldstelle die richtige Steuerklasse angesetzt hat, lässt sich im Berechnungsbogen prüfen.
Weitere Punkte, die zu einem zu niedrigen Elterngeld führen können:
- Geschwisterbonus vergessen: Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, erhöht sich das Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro (§ 2a BEEG).
- Mehrlingszuschlag fehlt: Bei Mehrlingsgeburten gibt es für jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich.
- Falsche Anrechnung: Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Wird zu viel oder für den falschen Zeitraum angerechnet, sinkt die Auszahlung.
- Einkommen nach der Geburt: Wer in Teilzeit arbeitet, erhält Elterngeld aus der Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt. Hier kann eine fehlerhafte Prognose zu niedrigeren Beträgen führen.
Checkliste: Ihren Elterngeldbescheid in 10 Minuten prüfen
Bevor Sie Widerspruch einlegen, lohnt ein strukturierter Blick auf den Bescheid. Die folgenden Fragen helfen, typische Fehler schnell zu erkennen:
- Beginnt und endet der Bemessungszeitraum dort, wo Sie es erwarten? Wurden Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind übersprungen?
- Stimmt für jeden Monat das angesetzte Brutto mit Ihrer Lohnabrechnung überein?
- Sind Einmalzahlungen ausgeklammert, laufende Zulagen aber enthalten?
- Ist die Steuerklasse korrekt, die in den meisten Monaten des Bemessungszeitraums galt?
- Wurden die Sozialabgabenpauschalen nur angesetzt, wenn tatsächlich Versicherungspflicht bestand?
- Sind Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag berücksichtigt, falls sie Ihnen zustehen?
- Wurden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss nur für die richtigen Lebensmonate angerechnet?
- Entsprechen die bewilligten Monate und die Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus Ihrem Antrag?
Finden Sie an einer Stelle eine Abweichung, notieren Sie sie mit dem konkreten Monat und Betrag. Diese Notiz ist die Grundlage für eine präzise Widerspruchsbegründung.
Was Sie tun können, wenn Sie einen Fehler vermuten
Haben Sie Zweifel an der Berechnung, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Begründung können Sie nachreichen. Damit sichern Sie die Frist, auch wenn Sie noch nicht genau wissen, wo der Fehler liegt.
- Beantragen Sie gleichzeitig Akteneinsicht, um die vollständige Berechnung zu erhalten.
- Sammeln Sie Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Bescheinigungen der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls ärztliche Atteste.
- Notieren Sie, welche Monate Sie für den richtigen Bemessungszeitraum halten und warum.
Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Er ermöglicht eine Korrektur, wenn der Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einem falschen Sachverhalt beruht.
Eine Partnerkanzlei kann Ihren Berechnungsbogen prüfen und Ihnen sagen, ob sich ein Widerspruch lohnt. Da sich Fehler beim Elterngeld über alle Bezugsmonate summieren, kann schon eine kleine Korrektur pro Monat einen spürbaren Gesamtbetrag ergeben.
Unsicher, ob sich ein Widerspruch lohnt? Eine Partnerkanzlei schaut sich Ihren Bescheid kostenlos an. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.
Häufige Fragen
Zählt Weihnachtsgeld beim Elterngeld mit?
In der Regel nicht. Einmalzahlungen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben bei der Elterngeldberechnung außer Betracht. Dazu gehören typischerweise Weihnachtsgeld und Jahresboni. Wird eine Zahlung dagegen als laufender Arbeitslohn abgerechnet, kann sie zählen. Maßgeblich ist die Behandlung in der Lohnabrechnung.
Kann ich die Steuerklasse noch wechseln, um mehr Elterngeld zu bekommen?
Ein Wechsel wirkt sich nur aus, wenn die neue Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Ein Wechsel kurz vor der Geburt bringt deshalb meist nichts. Ein späterer Wechsel nach Erlass des Bescheids ändert die Berechnung nicht.
Wie finde ich heraus, welcher Bemessungszeitraum angesetzt wurde?
Der Bemessungszeitraum ergibt sich aus der Anlage oder dem Berechnungsbogen zum Bescheid. Dort sind die berücksichtigten Monate und Einkommen aufgeführt. Fehlt diese Aufstellung oder ist sie unklar, beantragen Sie Akteneinsicht bei der Elterngeldstelle.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.