Ratgeber · Sperrzeit & ALG I

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit: Wann ein wichtiger Grund vorliegt

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an seiner Arbeitslosigkeit mit – und riskiert eine Sperrzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen erkennt die Agentur für Arbeit aber einen wichtigen Grund an.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Warum der Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen kann

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Für die Agentur für Arbeit bedeutet das: Sie haben das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Das ist eine Arbeitsaufgabe im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ohne wichtigen Grund droht deshalb eine Sperrzeit von zwölf Wochen und zusätzlich die Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.

Dasselbe gilt in der Regel für einen Abwicklungsvertrag, mit dem Sie nach einer Kündigung auf eine Klage verzichten und dafür eine Abfindung erhalten, wenn dem eine Absprache vorausging. Bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren nimmt die Agentur nach ihren Weisungen dagegen oft keine Sperrzeit an, solange kein Missbrauch erkennbar ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Entscheidend ist also nicht nur, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endete, sondern warum und unter welchen Umständen.

Wichtiger Grund bei drohender Arbeitgeberkündigung

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand 07/2026) reicht eine bloß drohende Kündigung allein nicht aus. Ein wichtiger Grund liegt aber vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber hat eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
  • Die drohende Kündigung wäre auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt worden, nicht auf Ihr Verhalten.
  • Sie wäre zum selben oder einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden.
  • Die Kündigungsfrist wurde eingehalten.
  • Sie waren nicht unkündbar.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf die Höhe der Abfindung an:

AbfindungFolge nach den Weisungen
bis zu 0,5 Monatsentgelte je BeschäftigungsjahrWichtiger Grund wird anerkannt; ob die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, wird nicht geprüft.
mehr als 0,5 Monatsentgelte oder keine AbfindungSie müssen zusätzlich darlegen, dass Sie Nachteile vermeiden wollten oder sonstige Gründe hatten; die drohende Kündigung muss rechtmäßig gewesen sein.

Weitere Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Neben der drohenden Arbeitgeberkündigung können auch andere Umstände einen wichtigen Grund begründen. Denkbar sind etwa:

  • Sie vermeiden durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile für Ihr berufliches Fortkommen, die eine Kündigung mit sich gebracht hätte.
  • Es gibt gesundheitliche Gründe, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machten.
  • Der Aufhebungsvertrag ersetzt eine fristgemäße personenbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt.
  • Sie haben eine konkrete Anschlussbeschäftigung in Aussicht gehabt, die sich später zerschlagen hat.

Die Agentur wird diese Gründe genau prüfen. Es hilft, wenn Sie schon bei der Arbeitslosmeldung und im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses präzise angeben, wie es zum Aufhebungsvertrag kam. Bitten Sie den Arbeitgeber, die drohende Kündigung und ihre Gründe schriftlich zu bestätigen.

Zusammenspiel mit dem Ruhen wegen Abfindung

Viele Aufhebungsverträge verkürzen die Kündigungsfrist. Wird dabei eine Abfindung gezahlt, kann neben der Sperrzeit auch das Ruhen nach § 158 SGB III eintreten. Die beiden Regelungen sind unabhängig voneinander:

  • Die Sperrzeit knüpft an das versicherungswidrige Verhalten an und mindert die Anspruchsdauer.
  • Das Ruhen knüpft an die nicht eingehaltene Kündigungsfrist und die Abfindung an und verschiebt den Leistungsbeginn.

Beide Zeiträume können sich überschneiden, sodass die tatsächliche Zahlungspause kürzer ist als die Summe beider Zeiträume. Ein Aufhebungsvertrag, der die ordentliche Kündigungsfrist einhält, vermeidet das Ruhen – aber nicht automatisch die Sperrzeit. Prüfen Sie deshalb beide Bescheide getrennt und legen Sie gegebenenfalls gegen beide Widerspruch ein.

So begründen Sie den Widerspruch

  1. Ablauf schildern: Wann und wie hat der Arbeitgeber die Kündigung angekündigt? Wer war beteiligt?
  2. Kündigungsgrund benennen: etwa Stellenabbau, Betriebsschließung, Umstrukturierung.
  3. Zeitpunkt und Frist belegen: Zeigen Sie, dass die Kündigung zum selben Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt wäre.
  4. Abfindung einordnen: Rechnen Sie vor, wie viele Monatsentgelte je Beschäftigungsjahr die Abfindung ausmacht.
  5. Nachweise beifügen: Arbeitgeberbestätigung, Schriftverkehr, Betriebsratsinformationen, Sozialplan.
  6. Hilfsweise Verkürzung beantragen: falls kein wichtiger Grund anerkannt wird.

Wer noch vor der Unterschrift steht, sollte sich idealerweise vorher beraten lassen. Eine Partnerkanzlei kann Aufhebungsvertrag und sozialrechtliche Folgen gemeinsam prüfen.

Eigenkündigung: Wann sie ohne Sperrzeit möglich ist

Auch eine Eigenkündigung führt nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit muss prüfen, ob Ihnen unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten war. In Betracht kommen etwa:

  • der Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn die neue Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichbar ist,
  • eine erhebliche gesundheitliche Belastung durch die Tätigkeit, möglichst ärztlich belegt,
  • wiederholt ausbleibende Lohnzahlungen,
  • nachweisbares Mobbing oder sexuelle Belästigung, gegen die der Arbeitgeber trotz Hinweis nicht eingeschritten ist,
  • eine konkrete Zusage für eine neue Stelle, die kurzfristig zurückgezogen wurde.

Bei gesundheitlichen Gründen und Konflikten am Arbeitsplatz erwartet die Agentur häufig, dass Sie vor der Kündigung versucht haben, die Situation zu verbessern – etwa durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat. Dokumentieren Sie solche Versuche.

Wichtig ist zudem der zeitliche Zusammenhang: Der wichtige Grund muss im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben. Ein Attest, das erst Wochen später ausgestellt wird, hat geringere Überzeugungskraft als eine ärztliche Bescheinigung, die schon vor der Kündigung bestätigt, dass die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt werden sollte. Wenn Sie eine Eigenkündigung planen, sprechen Sie deshalb möglichst vorher mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und lassen Sie sich die Situation von der Agentur für Arbeit oder einer Beratungsstelle einschätzen.

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Häufige Fragen

Gibt es bei einer Abfindung von 0,5 Monatsgehältern nie eine Sperrzeit?

Nicht automatisch. Die Abfindungshöhe ist nur ein Baustein. Zusätzlich muss eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit gedroht haben, sie muss betriebs- oder personenbedingt gewesen sein, zum selben Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gewirkt haben, und Sie dürfen nicht unkündbar gewesen sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann trotzdem eine Sperrzeit eintreten.

Hilft es, den Aufhebungsvertrag nachträglich anzufechten?

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags ist ein arbeitsrechtliches Thema mit eigenen Voraussetzungen und Fristen, etwa bei Drohung oder Täuschung. Sie beseitigt die Sperrzeit nicht automatisch. Für das Arbeitslosengeld kommt es darauf an, ob die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund anerkennt. Beide Fragen sollten zusammen geprüft werden.

Was ist, wenn der Arbeitgeber die drohende Kündigung nicht bestätigen will?

Dann wird der Nachweis schwieriger, aber nicht unmöglich. Auch E-Mails, Gesprächsnotizen, Informationen des Betriebsrats oder Aussagen von Kolleginnen und Kollegen können die drohende Kündigung belegen. Die Agentur kann den Arbeitgeber zudem selbst befragen. Schildern Sie den Ablauf im Widerspruch möglichst konkret und chronologisch.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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