Ratgeber · Sperrzeit & ALG I

Abfindung und Arbeitslosengeld: Das Ruhen nach § 158 SGB III

Eine Abfindung wird nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wurde aber die Kündigungsfrist verkürzt, kann der Anspruch für eine gewisse Zeit ruhen.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Grundsatz: Abfindung wird nicht angerechnet

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, dass eine Abfindung das Arbeitslosengeld mindert. Das ist im Grundsatz nicht der Fall: Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wird nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Auch die Höhe des Arbeitslosengeldes bleibt unberührt.

Eine Ausnahme regelt § 158 SGB III: Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und Sie eine Abfindung erhalten oder beanspruchen können, nimmt das Gesetz an, dass in der Abfindung auch Arbeitsentgelt für die verkürzte Zeit steckt. Für diese Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig ist der Unterschied zur Sperrzeit: Das Ruhen verschiebt den Leistungsbeginn, es verkürzt aber nicht die Anspruchsdauer. Sie verlieren also keine Leistungstage, sondern erhalten die Leistung später.

Wie lange ruht der Anspruch?

Das Ruhen beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dauert grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Es endet aber vorher, wenn einer der folgenden Zeitpunkte früher eintritt (§ 158 Abs. 2 SGB III):

  • nach höchstens einem Jahr,
  • an dem Tag, an dem Sie bei Weiterarbeit mit dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt einen bestimmten Anteil der Abfindung verdient hätten,
  • an dem Tag, an dem ein unabhängig von der Abfindung bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis geendet hätte,
  • an dem Tag, an dem der Arbeitgeber fristlos aus wichtigem Grund hätte kündigen können.

Ist die ordentliche Kündigung vertraglich oder tariflich ausgeschlossen, gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Bei zeitlich begrenztem Ausschluss gilt die Frist, die ohne den Ausschluss maßgeblich gewesen wäre.

Der anrechenbare Anteil der Abfindung

Wie viel der Abfindung berücksichtigt wird, hängt von Ihrem Alter und Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Ausgangspunkt sind 60 Prozent der Abfindung. Dieser Anteil sinkt:

  • um 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Zugehörigkeit zu demselben Betrieb oder Unternehmen,
  • um 5 Prozentpunkte für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
  • höchstens aber auf einen Mindestanteil von 25 Prozent.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine 45-jährige Arbeitnehmerin war zehn Jahre im Betrieb. Der Anteil sinkt um 10 Punkte wegen der Betriebszugehörigkeit und um 10 Punkte wegen des Alters, also auf 40 Prozent. Erhält sie 20.000 Euro Abfindung, sind 8.000 Euro zu berücksichtigen. Verdiente sie zuletzt 100 Euro brutto pro Kalendertag, wären diese 8.000 Euro nach 80 Kalendertagen „verdient“ – das Ruhen endet dann spätestens nach 80 Tagen, auch wenn die Kündigungsfrist länger gewesen wäre.

Maßgeblich für das Arbeitsentgelt sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate. Entgeltminderungen durch Krankheit, Kurzarbeit oder Arbeitsausfall bleiben dabei außer Betracht.

Typische Fehler im Ruhensbescheid

  • Falsche Kündigungsfrist: Die Agentur legt die gesetzliche Frist zugrunde, obwohl ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine kürzere oder längere Frist vorsieht – oder umgekehrt.
  • Falsches Fristende: Die Frist muss vom Tag der Kündigung oder, ohne Kündigung, vom Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrags berechnet werden.
  • Falscher Prozentsatz: Alter und Betriebszugehörigkeit wurden nicht richtig berücksichtigt, etwa weil Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen fehlen.
  • Falsches Arbeitsentgelt: Das tägliche Arbeitsentgelt wurde zu niedrig angesetzt, wodurch das Ruhen zu lange dauert.
  • Urlaubsabgeltung doppelt berücksichtigt: Eine Urlaubsabgeltung verlängert das Ruhen um die abgegoltenen Urlaubstage. Hier entstehen leicht Rechenfehler.

Fordern Sie die Berechnung im Zweifel bei der Agentur an und vergleichen Sie diese mit Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag und Ihren Entgeltabrechnungen.

Ruhen, Sperrzeit und Krankenversicherung

Das Ruhen wegen Abfindung tritt oft zusammen mit einer Sperrzeit auf. Beide Zeiträume laufen nebeneinander und können sich überlappen. Gegen jede Entscheidung sollten Sie gesondert prüfen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Während des Ruhens erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Klären Sie deshalb rechtzeitig Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz mit Ihrer Krankenkasse, denn dieser hängt in dieser Zeit von Ihrer persönlichen Situation ab. Wenn Sie in der Ruhenszeit kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, kann ein Antrag auf Grundsicherungsgeld beim Jobcenter in Betracht kommen – wobei die Abfindung dort unter Umständen als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt wird.

Melden Sie sich trotz Ruhens rechtzeitig arbeitslos. Die Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für den späteren Leistungsbezug und vermeidet weitere Nachteile.

So gehen Sie gegen den Ruhensbescheid vor

Auch gegen die Feststellung des Ruhens wegen einer Abfindung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe möglich. Gehen Sie dabei strukturiert vor:

  1. Kündigungsfrist ermitteln: Welche Frist gilt nach Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag – und welche ist für Sie die maßgebliche?
  2. Fristbeginn prüfen: Ab wann wird gerechnet – ab Zugang der Kündigung oder ab Abschluss des Aufhebungsvertrags?
  3. Prozentsatz nachrechnen: Alter am Ende des Arbeitsverhältnisses und Betriebszugehörigkeit korrekt erfasst?
  4. Arbeitsentgelt kontrollieren: Stimmt das tägliche Entgelt mit Ihren Abrechnungen der letzten zwölf Monate überein?
  5. Urlaubsabgeltung prüfen: Wurde sie richtig und nur einmal berücksichtigt?

Legen Sie dem Widerspruch Arbeitsvertrag, Kündigung oder Aufhebungsvertrag sowie die Gehaltsabrechnungen bei. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei; eine Partnerkanzlei kann die Berechnung nachvollziehen. Ist die Frist verstrichen, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

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Häufige Fragen

Wird meine Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen?

Nein, nicht im eigentlichen Sinne. Die Abfindung mindert weder die Höhe noch die Dauer des Arbeitslosengeldes. Wurde aber die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch für eine gewisse Zeit. Sie erhalten das Arbeitslosengeld dann später, verlieren aber keine Anspruchstage.

Wie vermeide ich das Ruhen wegen einer Abfindung?

Das Ruhen tritt nur ein, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist, ruht der Anspruch wegen der Abfindung nicht. Bei Aufhebungsverträgen sollte deshalb das Beendigungsdatum sorgfältig gewählt werden – idealerweise nach vorheriger Beratung.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Ruhensbescheid?

Das hängt von der Berechnung ab. Häufig liegen Fehler bei der maßgeblichen Kündigungsfrist, dem Prozentsatz oder dem zugrunde gelegten Arbeitsentgelt vor. Schon wenige Tage weniger Ruhenszeit können sich finanziell bemerkbar machen. Eine Partnerkanzlei kann die Berechnung anhand Ihrer Unterlagen nachvollziehen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

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