Ratgeber · Schwerbehinderung GdB

GdB herabgesetzt oder verschlechtert: Neufeststellung richtig angehen

Ein GdB ist nicht für immer festgeschrieben. Das Versorgungsamt kann ihn herabsetzen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat – und Sie können eine Erhöhung beantragen, wenn er sich verschlechtert hat.

Frist: 1 Monat ab BekanntgabeAktualisiert 23.10.2026

Rechtsgrundlage: wesentliche Änderung der Verhältnisse

Sowohl die Herabsetzung als auch die Erhöhung eines festgestellten GdB stützen sich auf § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben oder zu ändern, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Schwerbehindertenrecht bedeutet das in der Regel: Der Gesamt-GdB müsste sich um mindestens eine Zehnerstufe verändern.

Die Behörde prüft dazu, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten maßgeblichen Bescheid verändert hat. Ein bloß anderer Blick auf dieselben Befunde reicht für eine Herabsetzung nicht aus.

Das Versorgungsamt kann von sich aus ein Nachprüfungsverfahren einleiten, etwa nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Umgekehrt können Sie jederzeit einen Antrag auf Neufeststellung stellen, wenn neue Gesundheitsstörungen hinzugekommen sind oder bestehende sich verschlimmert haben.

Herabsetzung: Anhörung und Heilungsbewährung

Bevor der GdB herabgesetzt wird, muss die Behörde Sie nach § 24 SGB X anhören. Sie erhalten dann ein Schreiben, in dem die beabsichtigte Herabsetzung angekündigt und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Diese Anhörung ist eine wichtige Chance: Wer jetzt aktuelle Befunde vorlegt und anhaltende Beschwerden schildert, kann die Herabsetzung manchmal schon vor dem Bescheid abwenden.

Ein häufiger Anlass ist das Ende der Heilungsbewährung. Bei bestimmten Erkrankungen, insbesondere nach Krebserkrankungen, wird für eine gewisse Zeit nach der Behandlung ein höherer GdB festgestellt, unabhängig von den aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums – häufig fünf Jahre – wird geprüft, welche Beeinträchtigungen dauerhaft verblieben sind.

Gerade dann wird oft übersehen, dass Folgeschäden der Behandlung fortbestehen: Nervenschäden nach Chemotherapie, Lymphödeme, Erschöpfung, psychische Belastungen oder Funktionseinschränkungen nach Operationen. Diese müssen eigenständig bewertet werden.

Lassen Sie sich von einer kurzen Anhörungsfrist nicht unter Druck setzen: Sie können um eine angemessene Verlängerung bitten, wenn Sie Befunde erst noch einholen müssen.

Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid

Gegen den Bescheid, mit dem der GdB herabgesetzt wird, können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch gegen eine Herabsetzung hat nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der bisherige GdB bis zum Abschluss des Verfahrens in der Regel weiter gilt, sofern die Behörde nicht ausnahmsweise die sofortige Vollziehung anordnet.

Die Herabsetzung ist besonders folgenreich, wenn der GdB unter 50 fällt. Dann gehen die Schwerbehinderteneigenschaft und die damit verbundenen Rechte verloren, wobei der besondere Schutz nach § 199 SGB IX noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids fortwirkt.

In der Begründung sollten Sie insbesondere darlegen,

  • dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist oder sie nicht nachhaltig ist,
  • welche Beschwerden und Folgeschäden fortbestehen,
  • welche neuen Gesundheitsstörungen hinzugekommen sind, die den Gesamt-GdB stützen.

Neufeststellung bei Verschlechterung beantragen

Hat sich Ihr Zustand seit dem letzten Bescheid verschlechtert, können Sie einen Antrag auf Neufeststellung stellen, oft auch Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag genannt. Dafür gibt es in der Regel Formulare der zuständigen Behörde. Geben Sie dort alle behandelnden Stellen an und beschreiben Sie, was sich konkret verändert hat.

Bedenken Sie dabei ein Risiko: Bei der Neufeststellung wird der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet. Wenn sich ein Leiden verschlechtert, ein anderes sich aber deutlich gebessert hat, kann das Ergebnis im Saldo gleich bleiben oder ungünstiger ausfallen. Vor einem Antrag sollten Sie deshalb ehrlich prüfen, wie sich alle Beeinträchtigungen entwickelt haben.

Gegen den Bescheid über den Neufeststellungsantrag ist wiederum ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Es lohnt sich, vor dem Antrag einschätzen zu lassen, ob er voraussichtlich zu einer Erhöhung führt.

Ein Antrag auf Neufeststellung kann auch dann sinnvoll sein, wenn neue Merkzeichen in Betracht kommen, etwa weil sich die Gehfähigkeit deutlich verschlechtert hat. In diesem Fall sollten Sie im Antrag ausdrücklich angeben, welche Merkzeichen Sie zusätzlich begehren, damit die Behörde auch diese Frage prüft. Fügen Sie dem Antrag möglichst gleich aktuelle Befunde bei; das beschleunigt das Verfahren und verringert das Risiko, dass nach unvollständiger Aktenlage entschieden wird.

Unterlagen, die Sie sammeln sollten

Ob Sie sich gegen eine Herabsetzung wehren oder eine Erhöhung anstreben: Entscheidend ist der Nachweis, wie es Ihnen heute geht. Hilfreich sind insbesondere

  • aktuelle Befundberichte aller behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte,
  • Entlassungsberichte von Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten der letzten Jahre,
  • Berichte von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten oder Schmerzambulanzen,
  • ein Medikamentenplan mit Hinweisen auf Nebenwirkungen,
  • ein Symptom- oder Schmerztagebuch über mehrere Wochen,
  • gegebenenfalls das Pflegegutachten der Pflegekasse.

Vergleichen Sie diese Unterlagen mit dem früheren Bescheid: Welche Beschwerden wurden damals bewertet, und was hat sich seitdem verändert? Genau diese Gegenüberstellung entscheidet, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

Wie einspruch.eu unterstützt

Ob Anhörung zur Herabsetzung, Herabsetzungsbescheid oder Ablehnung einer Erhöhung: In allen Fällen kommt es auf den Vergleich zwischen dem früheren und dem heutigen Gesundheitszustand an. Eine Partnerkanzlei kann über einspruch.eu die Akte auswerten, die damalige Bewertung mit der aktuellen vergleichen und einschätzen, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB X tatsächlich vorliegen.

Laden Sie dazu den Bescheid oder das Anhörungsschreiben hoch. Die Kanzlei meldet sich mit einer Einschätzung und informiert vorab über mögliche Kosten. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unsicher, ob sich ein Widerspruch lohnt? Eine Partnerkanzlei schaut sich Ihren Bescheid kostenlos an. Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

Häufige Fragen

Was soll ich auf eine Anhörung zur Herabsetzung antworten?

Nutzen Sie die Frist zur Stellungnahme. Legen Sie aktuelle Befunde vor, beschreiben Sie fortbestehende Beschwerden und Folgeschäden und nennen Sie neue Erkrankungen. Bitten Sie bei Bedarf um Fristverlängerung, wenn Arzttermine ausstehen.

Gilt mein alter GdB weiter, während der Widerspruch läuft?

Ein Widerspruch gegen die Herabsetzung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der bisherige GdB gilt dann in der Regel bis zum Abschluss des Verfahrens weiter, sofern die Behörde nicht ausnahmsweise die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Kann ein Verschlimmerungsantrag zu einem niedrigeren GdB führen?

Ja, das ist möglich, weil der gesamte Gesundheitszustand neu bewertet wird. Haben sich andere Leiden gebessert, kann das eine Verschlechterung ausgleichen oder übersteigen. Lassen Sie das Risiko vorab einschätzen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.

Widerspruch kostenlos prüfen