Was die Gleichstellung bedeutet
Die Gleichstellung ist in § 2 Abs. 3 SGB IX geregelt. Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist nach § 151 Abs. 2 SGB IX die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt.
Die Gleichstellung ist ein arbeitsmarktbezogenes Instrument. Sie soll helfen, im Berufsleben bestehen zu können. Deshalb gelten nicht alle Rechte schwerbehinderter Menschen auch für Gleichgestellte. Wichtig sind vor allem:
- der besondere Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts,
- Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, etwa für eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes,
- Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
Nicht umfasst sind insbesondere der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, der Schwerbehindertenausweis und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Gleichstellung wird auf Antrag ausgesprochen; sie kann befristet werden.
Wer die Gleichstellung beantragen kann
Antragsberechtigt sind Menschen, bei denen ein GdB von 30 oder 40 festgestellt ist und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Grundlage ist also stets ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Wer noch keinen GdB festgestellt hat, muss zunächst dort einen Antrag stellen.
Die Gleichstellung kann für Beschäftigte, Auszubildende und Beamtinnen und Beamte ebenso in Betracht kommen wie für Arbeitsuchende. Für Arbeitslose ist sie vor allem dann interessant, wenn sie den Zugang zu Förderleistungen oder die Chancen auf eine passende Stelle verbessert. Den Antrag stellen Sie formlos oder mit dem Formular der Agentur für Arbeit; legen Sie eine Kopie des GdB-Bescheids bei und beschreiben Sie Ihre berufliche Situation so konkret wie möglich.
Typische Ablehnungsgründe
Die Agentur für Arbeit prüft, ob gerade die Behinderung den Arbeitsplatz gefährdet oder die Arbeitssuche erschwert. Häufige Gründe für eine Ablehnung sind:
- Kein Zusammenhang mit der Behinderung: Der Arbeitsplatz ist zwar gefährdet, aber aus betrieblichen Gründen wie Stellenabbau oder Insolvenz, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen.
- Keine konkrete Gefährdung: Der Arbeitsplatz gilt als sicher, etwa bei einem unkündbaren Arbeitsverhältnis oder wenn keine behinderungsbedingten Probleme dokumentiert sind.
- Arbeitsplatz nicht geeignet: Die Tätigkeit wird als dauerhaft nicht leidensgerecht angesehen, sodass auch eine Gleichstellung sie nicht sichern könne.
- Unvollständige Angaben: Fehlzeiten, Gespräche mit dem Arbeitgeber oder Leistungseinschränkungen wurden im Antrag nicht oder nur vage geschildert.
Die Agentur holt oft Stellungnahmen des Arbeitgebers, des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung ein. Fällt die Stellungnahme des Arbeitgebers positiv aus, wird daraus manchmal vorschnell geschlossen, der Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.
Bitten Sie, wenn möglich, die Schwerbehindertenvertretung oder den Betriebsrat um Unterstützung. Eine Stellungnahme, die die behinderungsbedingten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bestätigt, kann im Widerspruchsverfahren erhebliches Gewicht haben.
Widerspruch: Frist und Begründung
Gegen die Ablehnung der Gleichstellung können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen (§ 84 SGG). Auch hier gilt bei einfachem Brief die Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Sozialgericht möglich.
In der Begründung sollten Sie konkret darlegen, warum Ihr Arbeitsplatz gerade wegen der Behinderung gefährdet ist. Hilfreich sind:
- eine Übersicht über behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- Hinweise auf Gespräche mit Vorgesetzten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement oder Abmahnungen,
- Belege, dass Sie bestimmte Aufgaben nur noch eingeschränkt erledigen können,
- Hinweise auf anstehende Umstrukturierungen, bei denen leistungsgeminderte Beschäftigte besonders betroffen wären,
- bei Arbeitsuchenden: Darstellung, warum Bewerbungen behinderungsbedingt scheitern.
Es genügt, dass eine Gefährdung objektiv nachvollziehbar ist. Eine bereits ausgesprochene Kündigung ist nicht erforderlich.
Zeitpunkt und Kündigungsschutz
Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Das ist für den Kündigungsschutz von großer Bedeutung: Wird die Gleichstellung später – auch erst nach einem Widerspruch oder einer Klage – bewilligt, wirkt sie auf den Antragstag zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann auch eine zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.
Ob der Kündigungsschutz im Einzelfall greift, hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab, unter anderem davon, wann der Antrag im Verhältnis zur Kündigung gestellt wurde. Nach Zugang einer Kündigung müssen Sie zudem die Frist für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beachten, die unabhängig vom Gleichstellungsverfahren läuft.
Wenn Ihnen bereits gekündigt wurde oder eine Kündigung droht, sollten Sie das Gleichstellungsverfahren und die arbeitsrechtlichen Fristen zusammen prüfen lassen.
Gleichstellung oder höherer GdB?
Manchmal ist die Ablehnung der Gleichstellung ein Anlass, auch den GdB-Bescheid noch einmal zu überprüfen. Liegt der GdB knapp unter 50, kann eine Anhebung auf 50 die Gleichstellung überflüssig machen und zusätzliche Rechte eröffnen. Beide Verfahren laufen bei unterschiedlichen Behörden und können parallel geführt werden.
Eine Partnerkanzlei kann über einspruch.eu prüfen, ob der Widerspruch gegen die Ablehnung der Gleichstellung Aussicht auf Erfolg hat, ob ein Widerspruch oder Überprüfungsantrag beim Versorgungsamt sinnvoll ist und welche arbeitsrechtlichen Fristen zu beachten sind. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Gleichstellungsantrag?
Häufig ja, weil die Agentur für Arbeit zur Prüfung der Gefährdung des Arbeitsplatzes Stellungnahmen des Arbeitgebers oder der betrieblichen Interessenvertretung einholt. Ob und wie das geschieht, kann im Antrag angesprochen werden.
Kann ich die Gleichstellung auch ohne Arbeitsplatz beantragen?
Ja. Die Gleichstellung kann auch beantragt werden, wenn Sie infolge der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden. Dann sollten Sie darlegen, warum Ihre Bewerbungschancen gerade wegen der Behinderung eingeschränkt sind.
Bekomme ich mit der Gleichstellung Zusatzurlaub?
Nein. Der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht nur schwerbehinderten Menschen mit einem GdB ab 50 zu. Die Gleichstellung bringt vor allem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen im Arbeitsleben.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.