Volle und teilweise Erwerbsminderung
Das Gesetz unterscheidet in § 43 SGB VI zwei Stufen. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Eine Besonderheit ist die sogenannte Arbeitsmarktrente: Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann und keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehat, kann trotz teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Dieser Punkt wird in Bescheiden nicht immer ausdrücklich behandelt.
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet bewilligt. Unbefristet werden sie nur gezahlt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Auch gegen eine Befristung oder gegen die Ablehnung einer Weiterbewilligung ist ein Widerspruch möglich.
Läuft eine befristete Rente aus und wird die Weiterzahlung abgelehnt, gelten für den Widerspruch dieselben Regeln wie bei einer erstmaligen Ablehnung. Achten Sie darauf, dass die Rentenversicherung den Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung nachvollziehbar begründet.
Die häufigsten Ablehnungsgründe
Ablehnungsbescheide lassen sich meist einer von drei Gruppen zuordnen:
- Medizinische Gründe: Ein Gutachten oder der Reha-Entlassungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass Sie leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten können, häufig mit Einschränkungen wie „ohne schweres Heben“ oder „überwiegend im Sitzen“.
- Versicherungsrechtliche Gründe: Es fehlen die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.
- Vorrang der Rehabilitation: Die Rentenversicherung meint, die Erwerbsfähigkeit könne durch eine Reha oder berufliche Maßnahmen wiederhergestellt werden.
Bei medizinischen Ablehnungen liegt der Schlüssel in der Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Oft beschreiben Gutachten zahlreiche Einschränkungen, ziehen daraus aber keine Konsequenzen für das zeitliche Leistungsvermögen. Bei einer Vielzahl qualitativer Einschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung muss die Rentenversicherung zudem eine konkrete Tätigkeit benennen, die Sie noch ausüben könnten.
Besonders häufig: psychische Erkrankungen und Schmerzen
Ein großer Teil der Anträge auf Erwerbsminderungsrente geht auf psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Erschöpfungssyndrome zurück. Gerade hier ist die Beurteilung schwierig, weil sich Leistungseinschränkungen weniger gut messen lassen als etwa bei einem Gelenkschaden.
Für den Widerspruch ist deshalb wichtig:
- eine kontinuierliche fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, die den Verlauf dokumentiert,
- Berichte über stationäre oder teilstationäre Aufenthalte,
- Hinweise darauf, welche Behandlungen ausgeschöpft wurden und mit welchem Ergebnis,
- eine konkrete Beschreibung des Alltags: Tagesstruktur, Konzentration, Belastbarkeit, soziale Kontakte.
Ähnliches gilt für chronische Schmerzen. Es reicht nicht, die Schmerzen zu benennen; entscheidend ist, wie sie sich auf Ausdauer, Konzentration und Belastbarkeit auswirken. Wer bislang nur hausärztlich behandelt wird, sollte prüfen, ob eine fachärztliche Abklärung die Situation besser belegen kann.
Was nach der Ablehnung zu tun ist
Nach Eingang des Ablehnungsbescheids sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Frist berechnen: einen Monat ab Bekanntgabe; bei einfachem Brief gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
- Widerspruch fristwahrend einlegen, ohne Begründung.
- Akteneinsicht beantragen, um Gutachten und Reha-Bericht lesen zu können.
- Ärztliche Stellungnahmen einholen, die sich auf das zeitliche Leistungsvermögen beziehen.
- Begründung einreichen und auf eine erneute Begutachtung hinwirken, wenn das bisherige Gutachten unvollständig ist.
Parallel sollten Sie Ihre finanzielle Situation im Blick behalten. Wer Krankengeld bezieht, kann von der Krankenkasse aufgefordert werden, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen; wer arbeitslos ist, kann unter Umständen Arbeitslosengeld im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung erhalten, solange über die Erwerbsminderung noch nicht entschieden ist. Die Einzelheiten hängen vom Fall ab.
Gutachten und Untersuchung: worauf Sie achten sollten
Oft beauftragt die Rentenversicherung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren eine Begutachtung. Bereiten Sie sich darauf vor, denn das Gutachten ist meist die wichtigste Entscheidungsgrundlage:
- Nehmen Sie eine aktuelle Medikamentenliste und wichtige Befunde mit.
- Schildern Sie Ihren Alltag ehrlich und konkret, auch an schlechten Tagen – nicht nur, wie es Ihnen in der Untersuchungssituation geht.
- Notieren Sie direkt nach dem Termin, wie lange die Untersuchung dauerte und welche Tests durchgeführt wurden.
- Fordern Sie das Gutachten nach Abschluss über die Akteneinsicht an und prüfen Sie, ob Ihre Angaben richtig wiedergegeben sind.
Stimmen die Angaben im Gutachten nicht mit dem Termin überein, sollten Sie das im Widerspruch konkret benennen.
Widerspruch zurückgewiesen: Klage vor dem Sozialgericht
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt die Klage beim Sozialgericht, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben ist. Im Klageverfahren ermittelt das Gericht von Amts wegen und beauftragt meist unabhängige Sachverständige. Das kann ein wichtiger Vorteil gegenüber dem Verwaltungsverfahren sein, in dem die Rentenversicherung ihre eigenen Gutachter einsetzt.
Zusätzlich gibt es nach § 109 SGG das Recht, einen bestimmten Arzt als Gutachter zu benennen. Dafür kann ein Kostenvorschuss verlangt werden, der unter Umständen später erstattet wird.
Gerichtskosten fallen für Versicherte nicht an. Eine Partnerkanzlei kann über einspruch.eu schon im Widerspruchsverfahren einschätzen, wie aussichtsreich der Fall ist, und Sie bei Bedarf auch durch das Klageverfahren begleiten. Diese Seite bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
Wie lange wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt?
In der Regel befristet, meist für bis zu drei Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Unbefristet wird sie gezahlt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Gegen eine Befristung kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden.
Was ist die Arbeitsmarktrente?
Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz hat, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt.
Kann ich einen neuen Antrag stellen statt Widerspruch einzulegen?
Ein neuer Antrag ist möglich, etwa bei Verschlechterung. Er führt aber zu einem neuen Verfahren mit möglicherweise späterem Rentenbeginn. Ein fristgerechter Widerspruch sichert dagegen den ursprünglichen Antragszeitpunkt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Beträge können sich ändern; maßgeblich ist Ihr konkreter Bescheid.